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Burda erwirkt einstweilige Verfügung
Google und BMG müssen Zusammenarbeit stoppen – vorläufig
Der Deal zwischen Google und dem Bundesgesundheitsministerium, der dafür sorgt, dass Google bei einer Suche nach Krankheitsbildern die Informationen des BMG-Portals gesund.bund.de besonders prominent platziert erscheinen, stand von Anfang an unter Beschuss. Unter anderem der Burda-Konzern ging juristisch gegen die Kooperationspartner vor. Nun hat das Landgericht München die Zusammenarbeit vorläufig untersagt – sie sei kartellrechtswidrig. Das letzte Wort ist damit aber nicht gesprochen.
Im November hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Kooperation mit dem Internetmonopolisten bekannt gegeben. Das Ziel von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU): Die eigenen Informationen des nationalen Gesundheitsportals gesund.bund.de – angepriesen als „unabhängig, wissenschaftlich belegt und leicht verständlich“ – sollten bei der Google-Suche nach Krankheiten oder Symptomen nicht auf den hinteren Plätzen der Trefferliste landen. Es hagelte umgehend von vielerlei Seiten Kritik, sie kam unter anderem aus der Verlagsbranche, die sich nun mit ihren eigenen Angeboten im Hintertreffen sah. Aber auch vom Bund der Steuerzahler, aus der Opposition und von Arzneimittelherstellern weht Spahn ein scharfer Wind entgegen.
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Auch Hubert Burda Media missfällt die Kooperation – der Medienkonzern ist besorgt um seine eigenen Gesundheitsangebote und will die Bevorzugung des staatlichen Portals bei der Google-Suche nicht hinnehmen. Mit seinem Informationsportal Netdoktor.de zog er daher – zunächst im Eilverfahren – vor das Landgericht München. Einer der Vorwürfe: Google handele in seiner Monopolisten-Position marktmissbräuchlich und das BMG leiste dazu Beihilfe. BMG und Google sind sich hingegen keiner Schuld bewusst. Das Ministerium meint, es werde nur seiner staatlichen Informationsaufgabe gerecht. Eine kartellrechtlich relevante Absprache streiten die Partner ab.
Nachdem im Januar eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht stattfand, fielen am heutigen Mittwoch die beiden Entscheidungen – eine gegen Google Ireland Ltd., eine gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das BMG. Die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem BMG und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sogenannte Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des BMG (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind.
Gericht bejaht Kartellrechtsverstoß
Das Gericht nimmt einen Kartellrechtsverstoß an. Laut einer Pressemitteilung des Gerichts führt die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung aus, dass der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit sei, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Das BMG sei mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirke. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox, stehe privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.
2 Kommentare
Einstweilige Verfügung von BURDA gegen BMG und Google
von Robert Huber am 11.02.2021 um 7:04 Uhr
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AW: Einstweilige Verfügung von BURDA gegen
von Gregor Jahn am 11.02.2021 um 10:09 Uhr
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