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Pharmaziestudierende zu Coronavirus-Impfverordnung
BPhD fordert frühere Impfung für Apothekenpersonal
Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) fordert den Gesetzgeber auf, Mitarbeiter:innen in Apotheken bei der SARS-CoV-2-Impfung höher zu priorisieren. In einer am Montag veröffentlichten Pressemitteilung betont der BPhD, dass Apothekenpersonal immunisiert sein sollte, wenn es für Antigen-Schnelltests Abstriche nimmt.
Gestern vor vier Wochen trat sie in Kraft: die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die die alte, im Dezember 2020 in Kraft getretene Verordnung ablöste. Unter anderem regelt sie, wer zu welchem Zeitpunkt sein Impfangebot erhält. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Gruppen, je nachdem, wer mit höchster, hoher oder erhöhter Priorität geimpft werden soll. Die Gruppe mit höchster Priorität umfasst unter anderem Personen über 80 Jahre oder Personal und Patienten in stationären medizinischen Einrichtungen. Mit hoher Priorität sollen z. B. über 70-Jährige und Mitarbeiter bestimmter medizinischer Einrichtungen geimpft werden. Seit einer Änderung der CoronaImpfV am 24. Februar gehören auch Beschäftigte in Kitas sowie Grund- und Förderschullehrer:innen zu dieser zweiten Gruppe. Apothekenmitarbeiter:innen tauchen erst in der an dritter Stelle für die Impfung vorgesehenen Gruppe auf: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV sollen „Personen, die in besonders relevanter Position“ in Apotheken tätig sind, mit erhöhter Priorität geimpft werden.
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Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) fordert in einer am 8. März veröffentlichten Pressemitteilung, Apotheker:innen für die COVID-19-Schutzimpfung höher zu priorisieren. Diese Forderung stellten vorab bereits der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und Thomas Preis, Vorsitzender des Apothekerverbandes Nordrhein. Für Preis ist „eine der wichtigsten Voraussetzungen, sich in eine Teststrategie einbinden zu lassen, ein Infektionsschutz der testenden Mitarbeiter:innen durch eine Corona-Impfung“. Seit dem 8. März haben alle Bundesbürger:innen einmal pro Woche Anspruch auf einen professionellen Corona-Schnelltest, für dessen Kosten der Bund aufkommt. Anbieter für diese kostenlosen Schnelltests können unter anderem Apotheken sein, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst ihnen diese Aufgabe vorab erteilt.
Nicht alle Apotheken werden die räumlichen und personellen Kapazitäten aufbringen können, um ihren Kunden Antigenschnelltests anzubieten. Zudem könnten Pharmazeut:innen aus Gründen des Infektionsschutzes zögern, die Testungen anzubieten. Apothekenmitarbeiter:innen hätten relativ engen Kundenkontakt, wenn sie Nasen-Rachenabstriche nehmen. Hätte dieses Personal noch kein Impfangebot erhalten, könnte das mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko einhergehen.
Konkret will der BPhD, dass der Gesetzgeber Apotheken als medizinische Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV einstuft. Nach dessen Wortlaut haben Personen eine hohe Priorität für die Schutzimpfung, wenn sie „in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“. Apothekenmitarbeiter:innen, die Nasen-Rachen-Abstriche nehmen, sollten immunisiert sein, so die Autor:innen der Pressemitteilung. Wichtig ist dem BPhD zudem die Beratung bei professionellen Schnelltests. Sie würde helfen, dass Getestete ihre Ergebnisse korrekt interpretieren.
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