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Neuer Arzneiversorgungsvertrag
Vereinfachungen für die Versorgung bei Ersatzkassen-Patienten
Die Ersatzkassen und der Deutsche Apothekerverband haben einen neuen Arzneiversorgungsvertrag abgeschlossen. Obwohl der Vertrag seit dem 1. März gilt, werden viele Inhalte erst relevant, wenn die coronabedingten Ausnahmen wegfallen. Dann wird die Versorgung von Ersatzkassen-Patienten gegenüber dem Zustand vor Corona durch weniger Nicht-Verfügbarkeitsanfragen und einige erweiterte Austauschmöglichkeiten erleichtert.
Während der Pandemie sind viele formale Vorschriften und Vereinbarungen zur Abgabe von Arzneimitteln an GKV-Versicherten ausgesetzt oder es gelten Vereinfachungen. Darum ist der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband, der am 1. März in Kraft getreten ist, derzeit für den Apothekenalltag nur begrenzt relevant.
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Gültig ab 1. März
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Doch die besonderen Abgaberegelungen gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden irgendwann enden. Dann stellt sich umso mehr die Frage, welche sinnvollen Erleichterungen in die Zeit danach gerettet werden können. Auch vor diesem Hintergrund sollte der neue Vertrag betrachtet werden, der erst dann komplett greifen wird. Alle Regelungen dieses Vertrags gelten nur für Ersatzkassen.
Nur noch bei einem Großhändler nachfragen
Der Arzneiversorgungsvertrag für die Ersatzkassen ist eine Ergänzung für den Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V und wurde an diesen Rahmenvertrag angepasst. Dabei wurden die Paragrafen neu geordnet. Dies ist der erste Vertrag des Deutschen Apothekerverbandes, der in der Amtszeit des neu gewählten Vorstandes unter Vorsitz von Thomas Dittrich in Kraft getreten ist. Über erste Stimmen zu dem Vertrag hatte DAZ.online bereits berichtet. Dabei ging es um eine Neuerung beim Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit von Rabattarzneimitteln oder von preisgünstigen Austauschpräparaten. Gemäß dem neuen Vertrag reicht die Bestätigung der Nicht-Verfügbarkeit bei nur einem Großhändler aus. Bisher waren Anfragen bei zwei Großhändlern nötig.
Packungsgröße und -anzahl umverteilbar
Eine Übersicht über weitere wesentliche Neuerungen hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben zusammengestellt. Der Verband betont, dass der neue Vertrag Änderungen zugunsten der Apotheken enthalte. Nach dem neuen Vertrag dürfen Apotheker die Packungsgröße und -anzahl nach ärztlicher Rücksprache bis zur verordneten Gesamtwirkstoffmenge ändern. Dies müsse dokumentiert und abgezeichnet werden, erfordert nun aber kein neues Rezept mehr. Der Verband betont, dass dieses Recht nicht für das übrige pharmazeutische Personal gilt. Für jede Packung müsse eine Zuzahlung geleistet werden.
Preisanker kann überwunden werden
Der Vertrag berechtigt die Apotheke bei nachgewiesener Nicht-Verfügbarkeit, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abzugeben, auch wenn der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Entsprechendes gilt bei einem dokumentierten dringenden Fall für das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel. Der Verband betont, dass die Überschreitung des Preisankers auch bei pharmazeutischen Bedenken möglich ist. Im Vertrag heißt es dazu in § 5 Abs. 6 Satz 4, bei pharmazeutischen Bedenken sei die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt berechtigt, „das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird“. Der Verband weist darauf hin, dass bei Primärkassen in diesem Fall weiterhin eine ärztliche Rücksprache nötig ist, die auf der Verordnung dokumentiert und abgezeichnet werden muss.
Weiter wird im neuen Vertrag bestimmt, dass reine Wirkstoffverordnungen bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln oder Arzneimitteln auf der Substitutionsausschlussliste als unklare Verordnungen im Sinne des Rahmenvertrages gelten. Sie müssen nach ärztlicher Rücksprache um einen Anbieter und eine Pharmazentralnummer ergänzt werden. Außerdem betont der Verband, dass die Ergänzungsvereinbarungen zum Entlassmanagement in den neuen Arzneiversorgungsvertrag aufgenommen würden. Dabei gebe es keine inhaltlichen Neuerungen. Auch die Datenschutzbestimmungen würden in den neuen Vertrag übernommen.
Möglichkeiten für Spezialfälle
Daneben fallen im Vertrag zwei weitere Regelungen auf. Gemäß § 5 Abs. 8 des Vertrags dürfen Apotheker in einem dringenden Fall bei unvollständigen oder ungenauen Angaben zur Darreichungsform oder Wirkstärke diejenige Arzneiform oder Wirkstärke abgeben, die sie „nach pflichtgemäßem Ermessen“ für die richtige halten. Dies gilt jedoch nur, sofern der Verordner nicht zu erreichen ist. Außerdem wird nochmals klargestellt, dass der Substitutionsausschluss über das Aut-idem-Kreuz im Verhältnis zwischen einem importierten Arzneimittel und dem Bezugsarzneimittel unbeachtlich ist, weil in diesem Fall keine arzneimittelrechtliche Substitution stattfindet. Doch dazu heißt es in § 5 Abs. 9 Satz 2 des Vertrags nun weiter: „Die gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“ Demnach kann der Arzt in solchen Fällen die Abgabe eines Importes ausschließen.
2 Kommentare
Was vergessen?
von Thomas Eper am 10.03.2021 um 9:26 Uhr
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AW: .
von Thomas Eper am 10.03.2021 um 10:54 Uhr
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