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Neuer Arzneiversorgungsvertrag
Vereinfachungen für die Versorgung bei Ersatzkassen-Patienten
Die Ersatzkassen und der Deutsche Apothekerverband haben einen neuen Arzneiversorgungsvertrag abgeschlossen. Obwohl der Vertrag seit dem 1. März gilt, werden viele Inhalte erst relevant, wenn die coronabedingten Ausnahmen wegfallen. Dann wird die Versorgung von Ersatzkassen-Patienten gegenüber dem Zustand vor Corona durch weniger Nicht-Verfügbarkeitsanfragen und einige erweiterte Austauschmöglichkeiten erleichtert.
Während der Pandemie sind viele formale Vorschriften und Vereinbarungen zur Abgabe von Arzneimitteln an GKV-Versicherten ausgesetzt oder es gelten Vereinfachungen. Darum ist der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband, der am 1. März in Kraft getreten ist, derzeit für den Apothekenalltag nur begrenzt relevant.
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Gültig ab 1. März
DAV und Ersatzkassen einigen sich auf neuen Arzneiversorgungsvertrag
Doch die besonderen Abgaberegelungen gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden irgendwann enden. Dann stellt sich umso mehr die Frage, welche sinnvollen Erleichterungen in die Zeit danach gerettet werden können. Auch vor diesem Hintergrund sollte der neue Vertrag betrachtet werden, der erst dann komplett greifen wird. Alle Regelungen dieses Vertrags gelten nur für Ersatzkassen.
Nur noch bei einem Großhändler nachfragen
Der Arzneiversorgungsvertrag für die Ersatzkassen ist eine Ergänzung für den Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V und wurde an diesen Rahmenvertrag angepasst. Dabei wurden die Paragrafen neu geordnet. Dies ist der erste Vertrag des Deutschen Apothekerverbandes, der in der Amtszeit des neu gewählten Vorstandes unter Vorsitz von Thomas Dittrich in Kraft getreten ist. Über erste Stimmen zu dem Vertrag hatte DAZ.online bereits berichtet. Dabei ging es um eine Neuerung beim Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit von Rabattarzneimitteln oder von preisgünstigen Austauschpräparaten. Gemäß dem neuen Vertrag reicht die Bestätigung der Nicht-Verfügbarkeit bei nur einem Großhändler aus. Bisher waren Anfragen bei zwei Großhändlern nötig.
Packungsgröße und -anzahl umverteilbar
Eine Übersicht über weitere wesentliche Neuerungen hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben zusammengestellt. Der Verband betont, dass der neue Vertrag Änderungen zugunsten der Apotheken enthalte. Nach dem neuen Vertrag dürfen Apotheker die Packungsgröße und -anzahl nach ärztlicher Rücksprache bis zur verordneten Gesamtwirkstoffmenge ändern. Dies müsse dokumentiert und abgezeichnet werden, erfordert nun aber kein neues Rezept mehr. Der Verband betont, dass dieses Recht nicht für das übrige pharmazeutische Personal gilt. Für jede Packung müsse eine Zuzahlung geleistet werden.
2 Kommentare
Was vergessen?
von Thomas Eper am 10.03.2021 um 9:26 Uhr
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AW: .
von Thomas Eper am 10.03.2021 um 10:54 Uhr
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