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Neuer Arzneiversorgungsvertrag
Vereinfachungen für die Versorgung bei Ersatzkassen-Patienten
Preisanker kann überwunden werden
Der Vertrag berechtigt die Apotheke bei nachgewiesener Nicht-Verfügbarkeit, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abzugeben, auch wenn der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Entsprechendes gilt bei einem dokumentierten dringenden Fall für das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel. Der Verband betont, dass die Überschreitung des Preisankers auch bei pharmazeutischen Bedenken möglich ist. Im Vertrag heißt es dazu in § 5 Abs. 6 Satz 4, bei pharmazeutischen Bedenken sei die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt berechtigt, „das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird“. Der Verband weist darauf hin, dass bei Primärkassen in diesem Fall weiterhin eine ärztliche Rücksprache nötig ist, die auf der Verordnung dokumentiert und abgezeichnet werden muss.
Weiter wird im neuen Vertrag bestimmt, dass reine Wirkstoffverordnungen bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln oder Arzneimitteln auf der Substitutionsausschlussliste als unklare Verordnungen im Sinne des Rahmenvertrages gelten. Sie müssen nach ärztlicher Rücksprache um einen Anbieter und eine Pharmazentralnummer ergänzt werden. Außerdem betont der Verband, dass die Ergänzungsvereinbarungen zum Entlassmanagement in den neuen Arzneiversorgungsvertrag aufgenommen würden. Dabei gebe es keine inhaltlichen Neuerungen. Auch die Datenschutzbestimmungen würden in den neuen Vertrag übernommen.
Möglichkeiten für Spezialfälle
Daneben fallen im Vertrag zwei weitere Regelungen auf. Gemäß § 5 Abs. 8 des Vertrags dürfen Apotheker in einem dringenden Fall bei unvollständigen oder ungenauen Angaben zur Darreichungsform oder Wirkstärke diejenige Arzneiform oder Wirkstärke abgeben, die sie „nach pflichtgemäßem Ermessen“ für die richtige halten. Dies gilt jedoch nur, sofern der Verordner nicht zu erreichen ist. Außerdem wird nochmals klargestellt, dass der Substitutionsausschluss über das Aut-idem-Kreuz im Verhältnis zwischen einem importierten Arzneimittel und dem Bezugsarzneimittel unbeachtlich ist, weil in diesem Fall keine arzneimittelrechtliche Substitution stattfindet. Doch dazu heißt es in § 5 Abs. 9 Satz 2 des Vertrags nun weiter: „Die gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“ Demnach kann der Arzt in solchen Fällen die Abgabe eines Importes ausschließen.
2 Kommentare
Was vergessen?
von Thomas Eper am 10.03.2021 um 9:26 Uhr
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AW: .
von Thomas Eper am 10.03.2021 um 10:54 Uhr
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