Wenn Apotheken „Heilen“ dürfen

Was kann die Apotheke am E-Rezept ändern?

Stuttgart/Süsel - 06.05.2021, 12:15 Uhr

Was können Apotheken am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? (Foto: IMAGO / epd)

Was können Apotheken am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? (Foto: IMAGO / epd)


Auch wenn das E-Rezept zum Stichtag 1. Juli 2021 zunächst nur in der Fokusregion Berlin/Brandenburg zum Einsatz kommen soll und erst im vierten Quartal des Jahres bundesweit: Im Zuge der Einführung beschäftigen die Apotheker viele Fragen. Eine davon: Was kann ich am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? Die Antwort erarbeiten derzeit DAV und GKV-Spitzenverband.

Gerade was die formellen Voraussetzungen für die korrekte Ausstellung und Belieferung von Rezepten angeht, wurden die Hürden durch die Rahmenverträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen Apothekern und Krankenkassen in den vergangenen Jahren immer höher. Retax-Gefahren lauern in jeder Zeile und hinter jedem Zeichen. Auf die Apotheken lastet dabei das größte Risiko, sowohl wirtschaftlich als auch hinsichtlich der Arzneimitteltherapiesicherheit.

Dies soll sich mit der Einführung des E-Rezeptes merklich verbessern. Denn die Ärzte sollen nur aus einem formell korrekten Datensatz ein E-Rezept genieren können. Fehlen Angaben oder würden diese zu unklaren Verordnungen führen, sollen die ­Praxisverwaltungssysteme dies dem Verordner signalisieren.

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Hat die Ärztin bzw. der Arzt das E-Rezept schließlich per qualifizierter elektronischer Signatur freigegeben, können keine nachträglichen Änderungen mehr an der Verordnung vorgenommen werden. Apotheken könnten fehlerhafte Verordnungen jedoch gemäß Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V im Abgabedatensatz „heilen“. Über konkrete Heilungsmöglichkeiten müssen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verständigen.

DAV und GKV erarbeiten Grundlagen

DAV und GKV vereinbaren sogenannte Technische Anlagen zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V. Die neue Anlage 7, deren erste Version als Stand vom 23. April 2021 gekennzeichnet ist, regelt detailliert, welche Daten in welcher Form künftig bei der Abrechnung der E-Rezepte an die Krankenkassen übermittelt werden müssen. Neben vielen anderen Informationen gehören dazu auch die Daten über Änderungen der E-Rezepte in der Apotheke.

Für die möglichen Änderungen wurde ein „Schlüssel“ definiert, nach dem zwölf Fälle zu unterscheiden sind, die sich auf jeweils unterschiedliche Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung oder des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V beziehen. Dabei geht es um Ergänzungen der Darreichungsform oder der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, Abweichungen bei der Zusammensetzung von Rezepturen, Abweichungen bezüglich der Arzneimittelbezeichnung, der Darreichungsform oder der Stärke bei Fertigarzneimitteln, Ergänzungen der Dosierungsanweisung, die Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf eine Dosierungsanweisung oder Abweichungen von der abzugebenden Menge bei normalen Verordnungen oder bei Entlassrezepten.

Für die Praxis beruhigend erscheint die Existenz des Schlüssels 12. Dieser ermöglicht eine „freitextliche Dokumentation der Änderung“ in den Fällen, in denen keiner der Schlüssel 1 bis 11 anzuwenden ist. Es wird demnach auch bei E-Rezepten möglich sein, der Krankenkasse ergänzende Informationen für die Abrechnung zu geben, wie sie heute handschriftlich auf dem Papierrezept vermerkt werden.

Was, wenn die TI ausfällt?

Sofern keine eigenständige Lösung durch die Apotheke möglich ist, kann das fehlerhafte E-Rezept nach Rücksprache mit dem Patienten auch gelöscht werden: Dies erfolgt entweder in der Apotheke oder durch den ausstellenden Arzt. Dann müssen die Ärzte ein neues E-Rezept ausstellen, das dann auch einen neuen Token besitzt. Dieser kann kurzfristig per KIM (einem elektronischen Kommunikationsdienst im Gesundheitswesen) von der Praxis an die Apotheke übermittelt werden.

Lösungen und Standard Operating Procedures (SOP) werden derzeit auch für den Fall erarbeitet, wenn Apotheken durch Stromausfälle o. ä. von der Telematikinfrastruktur und damit vom E-Rezept-Fachdienst abgeschnitten sind. Weil der Ausdruck zum E-Rezept oder die in der App angezeigten Informationen kein rechtsgültiges Dokument im Sinne eines Rezeptes darstellen, wäre auf dieser Basis ohne Zugriff der Apotheke auf den Fachdienst keine rechtssichere Belieferung der Verordnung möglich. Für die Ärzte ist dagegen bereits eine Regelung im Bundes­mantelvertrag ­definiert, wonach in Spezialfällen (z. B. bei Haus- oder Heimbesuch) und bei Nichtverfügbarkeit des Fachdienstes alternativ das analoge Muster-16-Rezept zu verwenden ist.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Heilungsmöglichkeit: Privatrezept

von A. Fischer am 06.05.2021 um 13:46 Uhr

Falls ein Fehler im Rezept existiert, kann man es nur noch als Privatrezept verwenden. Fertig. Aus. Punkt. Keine anderen Kästchen, keine Ausnahmen, keine Kompromisse.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Heilungsmöglichkeit: Privatrezept

von Elena Dragani am 06.05.2021 um 18:54 Uhr

Ich „freue“mich schon in diesem Fall das ewige Geschrei zu hören: „wie? Bezahlen? Ich bin doch befreit? Zum Arzt zurück? Was für eine Scheissapotheke!!!“ Jetzt wo nach Corona noch die Lockerungen bei Abgabe von Rabatt-AM wegfallen, kommen noch „aber ich bekomme es doch IMMER!“ dazu

Bitte keine "Heilungsmöglichkeit"!

von Thomas Eper am 06.05.2021 um 12:48 Uhr

Es muss doch möglich sein, dass die Arztpraxen fehlerfreie E-Rp. ausstellen.
Ich habe keine Lust mehr, die Fehler anderer bezahlen zu müssen!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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