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Wenn Apotheken „Heilen“ dürfen
Was kann die Apotheke am E-Rezept ändern?
DAV und GKV erarbeiten Grundlagen
DAV und GKV vereinbaren sogenannte Technische Anlagen zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V. Die neue Anlage 7, deren erste Version als Stand vom 23. April 2021 gekennzeichnet ist, regelt detailliert, welche Daten in welcher Form künftig bei der Abrechnung der E-Rezepte an die Krankenkassen übermittelt werden müssen. Neben vielen anderen Informationen gehören dazu auch die Daten über Änderungen der E-Rezepte in der Apotheke.
Für die möglichen Änderungen wurde ein „Schlüssel“ definiert, nach dem zwölf Fälle zu unterscheiden sind, die sich auf jeweils unterschiedliche Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung oder des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V beziehen. Dabei geht es um Ergänzungen der Darreichungsform oder der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, Abweichungen bei der Zusammensetzung von Rezepturen, Abweichungen bezüglich der Arzneimittelbezeichnung, der Darreichungsform oder der Stärke bei Fertigarzneimitteln, Ergänzungen der Dosierungsanweisung, die Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf eine Dosierungsanweisung oder Abweichungen von der abzugebenden Menge bei normalen Verordnungen oder bei Entlassrezepten.
Für die Praxis beruhigend erscheint die Existenz des Schlüssels 12. Dieser ermöglicht eine „freitextliche Dokumentation der Änderung“ in den Fällen, in denen keiner der Schlüssel 1 bis 11 anzuwenden ist. Es wird demnach auch bei E-Rezepten möglich sein, der Krankenkasse ergänzende Informationen für die Abrechnung zu geben, wie sie heute handschriftlich auf dem Papierrezept vermerkt werden.
3 Kommentare
Heilungsmöglichkeit: Privatrezept
von A. Fischer am 06.05.2021 um 13:46 Uhr
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AW: Heilungsmöglichkeit: Privatrezept
von Elena Dragani am 06.05.2021 um 18:54 Uhr
Bitte keine "Heilungsmöglichkeit"!
von Thomas Eper am 06.05.2021 um 12:48 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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