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Wenn Apotheken „Heilen“ dürfen
Was kann die Apotheke am E-Rezept ändern?
Was, wenn die TI ausfällt?
Sofern keine eigenständige Lösung durch die Apotheke möglich ist, kann das fehlerhafte E-Rezept nach Rücksprache mit dem Patienten auch gelöscht werden: Dies erfolgt entweder in der Apotheke oder durch den ausstellenden Arzt. Dann müssen die Ärzte ein neues E-Rezept ausstellen, das dann auch einen neuen Token besitzt. Dieser kann kurzfristig per KIM (einem elektronischen Kommunikationsdienst im Gesundheitswesen) von der Praxis an die Apotheke übermittelt werden.
Lösungen und Standard Operating Procedures (SOP) werden derzeit auch für den Fall erarbeitet, wenn Apotheken durch Stromausfälle o. ä. von der Telematikinfrastruktur und damit vom E-Rezept-Fachdienst abgeschnitten sind. Weil der Ausdruck zum E-Rezept oder die in der App angezeigten Informationen kein rechtsgültiges Dokument im Sinne eines Rezeptes darstellen, wäre auf dieser Basis ohne Zugriff der Apotheke auf den Fachdienst keine rechtssichere Belieferung der Verordnung möglich. Für die Ärzte ist dagegen bereits eine Regelung im Bundesmantelvertrag definiert, wonach in Spezialfällen (z. B. bei Haus- oder Heimbesuch) und bei Nichtverfügbarkeit des Fachdienstes alternativ das analoge Muster-16-Rezept zu verwenden ist.
3 Kommentare
Heilungsmöglichkeit: Privatrezept
von A. Fischer am 06.05.2021 um 13:46 Uhr
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AW: Heilungsmöglichkeit: Privatrezept
von Elena Dragani am 06.05.2021 um 18:54 Uhr
Bitte keine "Heilungsmöglichkeit"!
von Thomas Eper am 06.05.2021 um 12:48 Uhr
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