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Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Bahn frei für digitale Impf-, Genesenen- und Testzertifikate
Strafvorschriften und Entschärfungen
Wer tatsächlich bereit ist, die neuen digitalen Zertifikate auszustellen, muss sich aber auch klar sein: Wer in einem Impfpass wissentlich nicht richtig dokumentiert und so eine Täuschung ermöglicht, dem droht nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft. Ebenso wird bestraft, wer falsche Zertifikate ausstellt. Der Gebrauch solcher falschen Zertifikate zur Täuschung kann mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden.
Während die Grünen-Bundestagsabgeordnete Kordula Schulz-Asche es richtig findet, dass die Nachtragung in Impfausweisen auch der Apothekerschaft zugebilligt werden, sieht man dies in der Linksfraktion kritisch. Harald Weinberg nannte „die Regelungen zur Übertragung der Impfdaten in einen digitalen Impfpass und die Einbeziehung der Apotheken in diese datenschutzrechtlich sensiblen Tätigkeiten“ in seiner zu Protokoll gegebenen Rede als Beispiele für „schlicht schlecht gemacht“.
Was steckt sonst noch im Gesetz?
Das Gesetz enthält aber noch weit mehr Regelungen: Ein neuer Paragraf in der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung sorgt dafür, dass Apotheken abweichend vom Verbot des § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetzes in der Öffentlichkeit dafür werben dürfen, dass sie Coronatests durchführen. Zugleich wurde die Gültigkeit dieser „Pandemie“-Verordnung vom Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entkoppelt – sie wird nun zum 31. Mai 2022 außer Kraft treten.
Weiterhin zeigt sich der Gesetzgeber bereit zur Nachbesserung, wo sich Regelungen als nicht zielführend erwiesen haben. So werden Hochschulen künftig von der inzidenzabhängigen Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen. Ebenso wurden Ausnahmen für Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehren sowie Justiz und Justizvollzug geschaffen.
Eine weitere Änderung betrifft die Maskenpflicht für Kinder: Im Alter von sechs bis 16 Jahren müssen sie künftig im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr keine FFP2-Masken mehr tragen. Für sie reicht nun eine medizinische Gesichtsmaske, also zum Beispiel eine OP-Maske.
Zudem schafft das Gesetz die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Flugreisen nach Deutschland davon abhängig zu machen, dass vor dem Abflug ein negativer Coronatest vorgelegt werden muss.
Die nächste Station des Gesetzes ist nun der Bundesrat, der am 28. Mai zu seiner nächsten Plenumssitzung zusammenkommt. Die Länder müssen dem Gesetz zustimmen, damit es in Kraft treten kann.
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