Die letzte Woche

Mein liebes Tagebuch

30.05.2021, 07:45 Uhr

Es geht voran mit den Impfungen, aber es gibt auch Verdruss und Ärger. Ein Lichtblick in dieser Woche: Das Makelverbot für E-Rezept und E-Token ist im Kasten. (Foto: Alex Schelbert)

Es geht voran mit den Impfungen, aber es gibt auch Verdruss und Ärger. Ein Lichtblick in dieser Woche: Das Makelverbot für E-Rezept und E-Token ist im Kasten. (Foto: Alex Schelbert)


28. Mai 2021

Aller guten Dinge sind drei, hoffentlich: Spahns drittes Digitalisierungsgesetz steht kurz vor der Verkündung. Nach dem mit dem ersten Digitalisierungsgesetz, genannt Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), und dem zweiten, genannt Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), die Grundstrukturen für die Digitalisierung im Gesundheitswesen (z. B. Telematikinfrastrukur, E-Rezept, elektronische Patientenakte) gelegt wurden, kommen nun mit dem dritten Digitalisierungsgesetz (Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege) noch einige Regelungen hinzu: zum einen für die Pflege, zum andern sind es aber auch Regelungen für den Apothekenbereich. Und hier ganz wichtig: Das Gesetz stellt klar, dass das Zuweisungs- und Makelverbot für E-Rezepte auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der E-Rezepte benötigt werden. Die ABDA hatte dafür lange gekämpft – mit Erfolg. Ohne dieses Makelverbot für E-Token hätte es nicht gut ausgesehen fürs E-Rezept und für unsere Vor-Ort-Apotheke. Was außerdem mit diesem dritten Digitalisierungsgesetz kommt: Ab dem 1. Juli 2023 wird der elektronische Medikationsplan nicht mehr auf der Gesundheitskarte gespeichert, sondern er mausert sich zu einer eigenständigen TI-Anwendung. Außerdem werden die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen. Diese digitale Identität soll dann ab 1. Januar 2024 zur Authentisierung der Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis dienen. Auch den Leistungserbringern, also auch für uns Apothekers muss dann ergänzend zum Heilberufsausweis auf Verlangen eine nicht an eine Chipkarte gebundene digitale Identität zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen digitalen Identitäten werden dann Versicherte und Leistungserbringer Zugriff auf Anwendungen wie beispielsweise die elektronische Patientenakte oder den elektronischen Medikationsplan erhalten. Und schließlich wird das dritte Digitalisierungsgesetz eine stärkere Nutzung der  Telemedizin vorantreiben. Mein liebes Tagebuch, die zwanziger Jahre werden uns in eine digitale Welt führen – vielleicht schneller als so manchem lieb ist, aber ein Zurück gibt es nicht mehr. Und wenn’s dann wirklich rund läuft, wird manches sicher einfacher. Wenn.



Peter Ditzel (diz), Apotheker / Herausgeber DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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