Digitales Impfzertifikat

Douglas: „Apotheken werden Improvisationskünste zeigen müssen“

Berlin - 11.06.2021, 15:10 Uhr

(Foto: IMAGO / Kirchner-Media)

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Online-Ausstellung der Zertifikate?

DAZ.online: Noch immer gelten in den Apotheken Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Gibt es für die Apotheke auch Möglichkeit außerhalb der Betriebsräume die Bestätigung vorzunehmen, vielleicht sogar – was wohl Apotheken bereits ankündigen – online?

Douglas: Eine Durchführung der Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume durch die entsprechend belehrten Mitarbeiter der Apotheke halten wir ohne weiteres für möglich. Tatsächlich gibt es eine Bindung an die Betriebsräume für Leistungen in der Apotheke nur bei der Abgabe von Arzneimitteln. Genauso wie die Durchführung von Schnelltests kann auch die Bereitstellung der Impfzertifikate außerhalb der Betriebsräume erfolgen.

Die Online-Ausstellung der Zertifikate halte ich dagegen für nicht möglich. Gerade unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzes soll ja der Missbrauch verhindert werden. Es ist für uns schlicht nicht erkennbar, wie bei einem online durchgeführten Verfahren die Überprüfung der Dokumente – Ausweis und Impfpass – in der Form erfolgen kann, dass in gleichem Maße die missbräuchliche Ausstellung ausgeschlossen wird wie bei der Vorort-Prüfung. Auch der Hinweis, dass in der Regel nur eine Ausstellung nur dann erfolgen soll, wenn die Impfung in räumlicher Nähe vorgenommen wurde, spricht gegen derartige Überlegungen.

Nicht zuletzt aufgrund der strafrechtlichen Risiken, die in diesem Zusammenhang bestehen, können wir weder Apotheken noch Geimpften empfehlen, von solchen Angeboten Gebrauch zu machen. Jenseits dessen droht hier möglicherweise der nachträgliche Entzug des Impfzertifikats mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Apropos Risiken: Was ist mit der Berufshaftpflichtversicherung?

Wir sehen hier keine Besonderheiten. Es ist eine Aufgabe, die vom Gesetzgeber der Apotheke zugewiesen ist, und die auch inhaltlich dem entspricht, was die Apotheken täglich leisten. Sofern daher die entsprechende Unterweisung der Mitarbeiter, so wie in der Gesetzesbegründung skizziert, erfolgt, dürfte dies nach unserer Einschätzung unter die Versicherung fallen. Gegebenenfalls sollte dies aber noch abgeklärt werden.

Können Sie den Apotheke angesichts der komplexen neuen Aufgaben abschließend noch einen Rat geben?

Das Angebot dieser Leistung birgt natürlich ein gewisses Konfliktpotenzial, etwa wenn Stammkunden das Zertifikat ausgestellt bekommen, obwohl die formalen Vorgaben nicht erfüllt sind. Die Mitarbeiter einer Apotheke sind es aber gewohnt, freundlich einem Kunden z.B. auch zu erklären, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Verschreibung nicht möglich ist. Daher dürfte der Umgang mit solchen Einzelfällen ohne weiteres möglich sein.  Es handelt sich, wie bereits eingangs ausgeführt, um eine sensible Aufgabe, die vielleicht vergleichbar mit der Belieferung einer BTM-Verschreibung ist. Wenn sich alle in der Apotheke dem bewusst sind, sollte es auch nicht zu Schwierigkeiten bei der Durchführung kommen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Interview mit Dr. Douglas

von Dr. Jochen Pfeifer am 12.06.2021 um 0:24 Uhr

Gem. 75a IFSG ist die wissentliche (!) Fälschung von digitalen Impfausweisen strafbewehrt. Herr Dr. Douglas empfiehlt in Ihrem Interview daher, die ordnungsgemäße Prüfung durch die Apotheker zu dokumentieren. Andererseits schreibt die ABDA in Ihrer aktuellen Handlungshilfe, dass KEINE Dokumentation erfolgen darf und ausdrücklich verboten sei. Könnten Sie bitte in Ergänzung Ihres Interviews Herrn Dr. Douglas fragen, was jetzt gilt.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Interview mit Dr. Douglas

von Schmidt am 12.06.2021 um 9:38 Uhr

Genau diese Frage haben wir uns auch schon gestellt. Eine Ergänzung seitens Dr.Douglas und der DAZ wäre hier wirklich wünschenswert

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