Stellungnahme zur Coronatest-Verordnung

ABDA: Apotheken nicht mit beliebigen Dritten gleichsetzen

Berlin - 14.06.2021, 15:20 Uhr

Spielcasino oder Apotheke als Testanbieter – sind hier nicht unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen? (IMAGO / Arnulf Hettrich)

Spielcasino oder Apotheke als Testanbieter – sind hier nicht unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen? 
(IMAGO / Arnulf Hettrich)


Mehr Aufwand, weniger Vergütung – ABDA bittet um Prüfung

Weiterhin kritisiert die ABDA die geplanten, massiv erhöhten Dokumentationspflichten. „Insbesondere die personenbezogene Dokumentation jedes einzelnen Tests ist mit hohem Aufwand und entsprechenden Datenschutzvorkehrungen verbunden.“ Sie regt angesichts dieser Pläne an, eine ausdrückliche Pflicht für die zu testenden Personen aufzunehmen, diese Daten anzugeben. Überprüft werden sollte auch, ob tatsächlich für jeden Test die Unterschrift der getesteten Person eingefordert werden muss. Die übrigen Angaben könnten nämlich weitgehend in digitaler Form dokumentiert werden, sodass eine zusätzliche Unterschrift angesichts des Medienbruchs einen großen Zusatzaufwand bedeuten würde.

Auch vor dem Hintergrund der erhöhten Dokumentationspflichten hat die ABDA außerdem ein Problem mit der geplanten Absenkung der Vergütung. Statt bis zu 8 Euro für den Test und 12 Euro für dessen Durchführung (15 Euro für Ärzte), soll es künftig fix 4,50 für den Test und 8 Euro für die Durchführung geben. Gut sei allerdings, dass nun einheitlich vergütet werden soll – doch was die Höhe angeht, wünscht die ABDA angesichts des genannten Zusatzaufwands nochmal eine Überprüfung.

Ja zu überwachten Selbsttests

Dass nun beaufsichtigte Antigen-Tests zur Eigenanwendung in die Testverordnung aufgenommen werden sollen, ist für die ABDA in Ordnung. Wichtig ist ihr dabei die Klarstellung, dass diese vor Ort, also unter direkter und persönlicher Aufsicht, durchgeführt werden müssen. „Organisatorisch werden Leistungserbringer allerdings darauf achten müssen, die beiden Arten von Antigen-Tests (PoC und Eigenanwendung) konform mit der jeweiligen Zweckbestimmung bzw. Sonderzulassung anzuwenden, d.h. insbesondere keine PoC-Tests zur Eigenanwendung zu überlassen.“

Was die nach den digitalen COVID-19-Impf- und Genesenen-Zertifikaten ebenfalls auszustellenden digitalen Testzertifikate betrifft (deren Vergütung mit den 12,50 Euro abgedeckt sein soll), so betont die ABDA, dass „eine möglichst einfache technische Anbindung der testenden Leistungserbringer an das RKI-System zur Zertifikaterstellung“ wichtig sei.

Verwaltungskosten für die KVen überdenken

Nochmals nachdenken sollte das BMG aus ABDA-Sicht zudem über den Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen. Derzeit bestimmt die Verordnung, dass „Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben“ 3,5 Prozent, beziehungsweise seit 1. Juni 2 Prozent, Verwaltungskosten zu zahlen haben. Wer schon im zweiten Abrechnungsmonat sei, habe aber schon einmal über die KV abgerechnet, sodass eigentlich der Gebührensatz von 0,7 Prozent zur Anwendung kommen müsste, argumentiert die ABDA.

Nun ist es Sache des BMG, sich mit der Kritik auseinanderzusetzen und den Verordnungsentwurf gegebenenfalls nachzubessern. Inkrafttreten soll die neue Testverordnung am 17. Juni. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.