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Stellungnahme zur Coronatest-Verordnung
ABDA: Apotheken nicht mit beliebigen Dritten gleichsetzen
Das Bundesgesundheitsministerium will die Corona-Testverordnung überarbeiten. Ausgelöst oder zumindest beschleunigt hat dies die Berichterstattung über mutmaßlichen Abrechnungsbetrug in Testzentren. Daher sollen die Kontrollen verstärkt und die Vergütung gesenkt werden. Die ABDA kann zwar das Grundanliegen des Verordnungsgebers verstehen – der vergangene Woche vorgelegte Referentenentwurf schießt aus ihrer Sicht gleich aber an mehreren Stellen über sein Ziel hinaus. Apotheken, so moniert die ABDA, könnten nicht einfach mit beliebigen gewerblich tätigen Dritten gleichgesetzt werden.
In der vergangenen Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) – wie zuvor angekündigt – den Entwurf für eine neue Coronavirus-Testverordnung vorgelegt und ein Stellungnahmeverfahren eröffnet. Die ABDA hat die Gelegenheit genutzt und kritisiert die Pläne aus dem Hause Spahn an mehreren Stellen.
Auch wenn sie grundsätzlich verstehen kann, dass das BMG nach Berichten über mutmaßliche Betrügereien zweifelhafter Testzentren etwas tun will – die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen gehen ihr teilweise doch zu weit. Im Blick hat sie dabei insbesondere die angedachten Änderungen zu Beauftragung, Vergütung und Abrechnung von Leistungserbringern sowie die deutlich erweiterten Anforderungen an die zu führende Dokumentation nebst Ausstellung digitaler Testzertifikate. „Bei Novellierungen im vorgesehenen Umfang (deutlich gesteigerte Anforderungen in Verbindung mit einer Absenkung des Vergütungsniveaus) besteht nach unserer Einschätzung die Gefahr, dass sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Bereitschaft vieler Apotheken reduziert, Tests als beauftragte Leistungserbringer auf der Grundlage dieser Verordnung anzubieten“, heißt es in der Stellungnahme.
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Sauer stößt es der ABDA auch auf, dass der Verordnungsgeber zwar „Arztpraxen“ als zuverlässige und geeignete Leistungserbringer einstuft, jedoch Apotheken, Zahnärzte und andere ärztlich geführte Einrichtungen nur noch vorbehaltlich bestimmter Kriterien (unter anderem einer Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit) und auf Basis individueller Entscheidung der örtlichen Gesundheitsbehörden beauftragt werden sollen. „Diese Gleichsetzung der genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens mit beliebigen gewerblich tätigen Dritten ist unseres Erachtens verfehlt und sollte dringend korrigiert werden.“ Die ABDA verweist darauf, dass das BMG in öffentlichen Äußerungen regelmäßig die Zuverlässigkeit und den Stellenwert der Apotheken für die Versorgung in der Pandemie lobe und hervorhebe. Die neue Test-Verordnung ist aus ihrer Sicht nun eine geeignete Gelegenheit, dies auch ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Konkret: In der Regelung zur Beauftragung sollten Apotheken ebenso wie Arztpraxen generell als berechtigte Leistungserbringer aufgenommen werden (in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestVO).
Sollte diese Forderung nicht berücksichtigt werden, seien jedenfalls verhältnismäßig abgestufte Vorgaben für die Beauftragung verschiedener weiterer Leistungserbringer vorzusehen. Dabei müsse zum Ausdruck kommen, dass Apotheken als Institutionen der Daseinsvorsorge mit staatlichem Auftrag und unter staatlicher Überwachung grundsätzlich derartige Leistungen ordnungsgemäß ausführen und als zuverlässig anzusehen sind. „Unbedingt erhaltenswert“ sind daher aus ABDA-Sicht auch die Allgemeinverfügungen, mit denen Apotheken in vielen Bundesländern beauftragt wurden. Das verringere den bürokratischen Aufwand. Und sollte bei einer Kontrolle doch Gravierendes zu beanstanden sei, könne die Beauftragung selbstverständlich widerrufen werden.
Mehr Aufwand, weniger Vergütung – ABDA bittet um Prüfung
Weiterhin kritisiert die ABDA die geplanten, massiv erhöhten Dokumentationspflichten. „Insbesondere die personenbezogene Dokumentation jedes einzelnen Tests ist mit hohem Aufwand und entsprechenden Datenschutzvorkehrungen verbunden.“ Sie regt angesichts dieser Pläne an, eine ausdrückliche Pflicht für die zu testenden Personen aufzunehmen, diese Daten anzugeben. Überprüft werden sollte auch, ob tatsächlich für jeden Test die Unterschrift der getesteten Person eingefordert werden muss. Die übrigen Angaben könnten nämlich weitgehend in digitaler Form dokumentiert werden, sodass eine zusätzliche Unterschrift angesichts des Medienbruchs einen großen Zusatzaufwand bedeuten würde.
Auch vor dem Hintergrund der erhöhten Dokumentationspflichten hat die ABDA außerdem ein Problem mit der geplanten Absenkung der Vergütung. Statt bis zu 8 Euro für den Test und 12 Euro für dessen Durchführung (15 Euro für Ärzte), soll es künftig fix 4,50 für den Test und 8 Euro für die Durchführung geben. Gut sei allerdings, dass nun einheitlich vergütet werden soll – doch was die Höhe angeht, wünscht die ABDA angesichts des genannten Zusatzaufwands nochmal eine Überprüfung.
Ja zu überwachten Selbsttests
Dass nun beaufsichtigte Antigen-Tests zur Eigenanwendung in die Testverordnung aufgenommen werden sollen, ist für die ABDA in Ordnung. Wichtig ist ihr dabei die Klarstellung, dass diese vor Ort, also unter direkter und persönlicher Aufsicht, durchgeführt werden müssen. „Organisatorisch werden Leistungserbringer allerdings darauf achten müssen, die beiden Arten von Antigen-Tests (PoC und Eigenanwendung) konform mit der jeweiligen Zweckbestimmung bzw. Sonderzulassung anzuwenden, d.h. insbesondere keine PoC-Tests zur Eigenanwendung zu überlassen.“
Was die nach den digitalen COVID-19-Impf- und Genesenen-Zertifikaten ebenfalls auszustellenden digitalen Testzertifikate betrifft (deren Vergütung mit den 12,50 Euro abgedeckt sein soll), so betont die ABDA, dass „eine möglichst einfache technische Anbindung der testenden Leistungserbringer an das RKI-System zur Zertifikaterstellung“ wichtig sei.
Verwaltungskosten für die KVen überdenken
Nochmals nachdenken sollte das BMG aus ABDA-Sicht zudem über den Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen. Derzeit bestimmt die Verordnung, dass „Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben“ 3,5 Prozent, beziehungsweise seit 1. Juni 2 Prozent, Verwaltungskosten zu zahlen haben. Wer schon im zweiten Abrechnungsmonat sei, habe aber schon einmal über die KV abgerechnet, sodass eigentlich der Gebührensatz von 0,7 Prozent zur Anwendung kommen müsste, argumentiert die ABDA.
Nun ist es Sache des BMG, sich mit der Kritik auseinanderzusetzen und den Verordnungsentwurf gegebenenfalls nachzubessern. Inkrafttreten soll die neue Testverordnung am 17. Juni.
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