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Dokumentation bei der Ausstellung von Impfzertifikaten
„Klare Informationen wären schön gewesen“
BMG: Personenbezogene Dokumentation kann zulässig sein
Das BMG erklärt in seiner Antwort an DAZ.online zunächst, was unter den geeigneten Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Ausstellung zu verstehen ist: „Hierzu gehört neben einer Schulung des Personals, der gewissenhaften Prüfung der Echtheit der Impfdokumentation und der Identität der geimpften Person auch die Belehrung über die Strafbarkeit eines rechtswidrigen Gebrauchs einer fehlerhaft erstellten Impfdokumentation durch die geimpfte Person im Rechtsverkehrt (§ 75a IfSG)“. Weiter heißt es, dass die Regelungen des § 22 Abs. 5 IfSG sowie § 9 Abs. 3 der Coronavirus-Impfverordnung gesetzliche Datenverarbeitungstatbestände für die Ausstellung und Abrechnung schaffen. „Eine Speicherung des Zertifikats oder die Durchführung einer personenbezogenen Dokumentation ist insoweit nicht vorgesehen“. Aber: Neben den genannten gesetzlichen Datenverarbeitungstatbeständen könne auch allgemeines Datenschutzrecht zur Anwendung kommen und als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Dokumentation der Durchführung einer Belehrung dienen. Das heißt: Verboten ist diese Dokumentation aus BMG-Sicht nicht. Auch die Nutzung eines entsprechenden Einwilligungsformulars für eine personenbezogene Dokumentation zum Nachweis des Nachkommens der Prüfpflicht aus § 22 Abs. 5 Satz 2 IfSG hält man dort für eine datenschutzrechtlich zulässige Möglichkeit.
Inwieweit als Alternative noch weitere datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände nach der Datenschutz-Grundverordnung greifen können (wie von Douglas beschrieben), sei eine Auslegungsfrage, die von den jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden unterschiedlich beurteilt werden könne, so der BMG-Sprecher weiter. Es sei daher immer sinnvoll, sich frühzeitig mit der jeweils zuständigen Landesaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen.
Baden-Württemberg macht sich tiefgehende Gedanken
Und was sagen nun die Landesdatenschutzbehörden? DAZ.online hat exemplarisch bei dreien von ihnen nachgefragt. Die ausführlichste Antwort kam aus Baden-Württemberg. Auch hier wird konstatiert, dass das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, wie Apotheken den Prüfpflichten nach § 22 Abs. 5 Satz 2 IfSG nachzukommen und inwieweit sie etwas (für wie lange) zu dokumentieren haben. Eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit könne man (aus Wortlaut und Begründung) nur für das Robert Koch-Institut (RKI) erkennen. Dorthin übermittle der Apotheker zur Erstellung des Impfzertifikats einen bestimmten Datensatz – dann sei das RKI befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Die Pressestelle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg verweist in ihrer Antwort im Weiteren auch auf die von Douglas herangezogene Begründung, zitiert diese aber noch umfassender:
Wird das digitale Impfzertifikat nachträglich ausgestellt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Ausstellung etwa aufgrund der Vorlage gefälschter Impfnachweise zu unterbinden.Insbesondere ist die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes, wie etwa eines ausländischen Ausweises, zu identifizieren und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren. Die Ausstellung ist hingegen zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass die geimpfte Person eine unechte oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt hat. Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates sind zu dokumentieren.Im Rahmen der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, ist auch zu gewährleisten, dass die ausstellenden Personen ausreichende Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation nach den Bestimmungen des Infektionsschutzrechts erhalten.“
2 Kommentare
by the way
von Karl Friedrich Müller am 22.06.2021 um 9:11 Uhr
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Aufzeichnen für die Katz!
von Andreas P. Schenkel am 21.06.2021 um 20:49 Uhr
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