Dokumentation bei der Ausstellung von Impfzertifikaten

„Klare Informationen wären schön gewesen“

Berlin - 21.06.2021, 17:50 Uhr

Neue Aufgaben werfen neue Fragen auf, auch beim digitalen Impfzertifikat aus der Apotheke. (Foto: IMAGO / Christian Ohde)

Neue Aufgaben werfen neue Fragen auf, auch beim digitalen Impfzertifikat aus der Apotheke. (Foto: IMAGO / Christian Ohde)


Das sagen die Landesdatenschützer in NRW und Schleswig-Holstein – und aktuell die ABDA

Sehr viel schmaler fiel die Antwort des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen aus. Die Frage, ob und inwiefern Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bestünden, stelle keine datenschutzrechtliche Frage dar, die in den dortigen Zuständigkeitsbereich falle. Aus den FAQ zum Digitalen Impfnachweis, die der BfDI auf seiner Webseite veröffentlicht habe, ergäben sich keine Hinweise auf Dokumentationspflichten der Apotheken im Zusammenhang mit der Erstellung des digitalen Impfzertifikates.

Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, räumte gegenüber DAZ.online ein, ihre Behörde habe es ähnlich schwer wie DAZ.online, an die nötigen Informationen heranzukommen. Auch sie verweist auf die BfDI-FAQ. Dort heiße es zur Frage, wer für die Datenverarbeitung zur Erstellung des digitalen Impfzertifikats verantwortlich sei: „In der Bundesrepublik ist das Robert Koch-Institut die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung zur Erstellung des digitalen Impfnachweises.“

„Der Mechanismus ist also von Bundesseite vorgegeben“, so Hansen weiter. Daher würde sie erwarten, „dass bundesweit einheitliche Datenverarbeitungen spezifiziert sind und damit verbunden auch Art und Umfang der im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten für die geimpften Personen bereitzustellenden Informationen, Datenspeicherungen und Aufbewahrungs-/Löschfristen kommuniziert werden, um ein einheitliches rechtskonformes Vorgehen zu gewährleisten“ – dies sei aus ihrer Sicht auch sinnvoll. Ihr abschließender Kommentar: „Optimal wäre gewesen, vorab klare Informationen an alle Akteure und an die Aufsichtsbehörden zu geben. Das ist leider noch nicht geschehen“.

ABDA: Dokumentation nicht erforderlich, QMS empfehlenswert

Am sichersten scheint es derzeit wohl, sich an die ABDA-Vorgaben zu halten, auch wenn Apotheken im Grunde mehr erlaubt wäre. Sie hat ihre Handlungshilfe zum Impfzertifikat im Punkt „Dokumentation und Speicherung“ am vergangenen Donnerstag ohnehin aktualisiert. Dort heißt es nun unter anderem ausdrücklich:

„Es ist keine personenbezogene Dokumentation in der Apotheke erforderlich, mit der die Durchführung der Überprüfung der Dokumente, die Belehrung des Kunden und die Erstellung des Impfausweises belegt wird bzw. vom Kunden bestätigt wird. Es empfiehlt sich jedoch, einen entsprechenden Prozess im QMS der Apotheke zu hinterlegen, damit die ordnungsgemäße Durchführung in der Apotheke belegbar ist“.

Zudem stellt sie jetzt klar: „Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu den Personen haben, für welche COVID-19-Impfzertifikate ausgestellt wurden.“



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

by the way

von Karl Friedrich Müller am 22.06.2021 um 9:11 Uhr

finde ich es erschreckend, wie viele nicht mit ihrem Smartphone umgehen können. Viele haben eines, nutzen es jedoch nur für spezielle Zwecke. Schon das Herunterladen einer App wird zum Problem. So stellen wir den Kunden nicht nur Zeritifikate aus, sondern helfen auch noch weiter.
ABER: wie soll so das eRezept funktionieren? Der Besitz eines Smartphones sagt noch gar nichts aus über die digitale Kompetenz des Besitzers.
Bleibt die Arbeit der Aufklärung einmal mehr an den Apotheken hängen? Wie wird das vergütet? Frage ich mal ganz ketzerisch? Gar nicht? Wir haben nur eine Menge zusätzlicher Kosten? Immerhin könnte das zur Kundenbindung beitragen, wovon ich aber nicht unbedingt überzeugt bin. Wenn der Kunde die Apps der Versender entdeckt, ist wieder Schluss, möglicherweise.
2. Danke für den obigen Kommentar von Herrn Schenkel, der den anvisierten Bürokratiegau in die Schranken verweist.

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Aufzeichnen für die Katz!

von Andreas P. Schenkel am 21.06.2021 um 20:49 Uhr

Indem der Kunde seinen Wunsch äußert, ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, wird die Apotheke in seinem Auftrag gegenüber dem RKI tätig.

Bereits damit erklärt sich der Kunde mit der vorübergehenden Verarbeitung einiger seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Denn ihm ist im Voraus bekannt, dass hierzu die Apotheke diese personenbezogenen Daten vorübergehend benötigt, um das Zertifikat ausgeben zu können. Jeder, der ein solches Zertifikat benötigt und anfordert, hat die hierfür nötige grundlegende Einsicht in technische Gegebenheiten, um zu wissen, dass eine Datenverarbeitung stattfinden wird.

Weiterhin verbleiben keinerlei Daten in der Apotheke, nachdem der Kunde sein Zertifikat erhalten hat. Der Zweck der Verarbeitung für den Kunden ist die Erlangung des Zertifikats, der Zweck für die Apotheke ist es, das Zertifikat abgeben zu können. Eine Aufzeichnung des Vorfalls über den Zeitpunkt der Zertifikatsausreichung hinaus wäre zwecklos. Da keine Daten in der Apotheke verbleiben, werden sie auch nicht mehr verarbeitet. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass der Kunde einer Datenverarbeitung nach der Zertifikatsausgabe zuzustimmt.

Hinsichtlich des Belehrung ist dem Kunden im Voraus bekannt, dass Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar ist. Bereits deshalb ist es fraglich, ob eine Belehrung nötig und im Übrigen auch sinnvoll ist. Damit scheint es recht zweifelhaft, ob die Aufzeichnung von personenbezogenen Daten deswegen gerechtfertigt ist.

Das einzige parlamentarische Dokument mit dem Inhalt der Aufzeichungspflichten, das ich auffinden konnte, war ein Entwurf einer Bundestagsfraktion. Im weiteren parlamentarischen Ablauf wurde dieser Passus jedoch nicht weitergeschrieben, quasi eine Extinktion im parlamentarischen Gesetzesfertigungsablauf. Evolutionär gesehen hat sich die Idee also nicht bewährt, wurde nicht konserviert und wurde folglich nicht in das Gesetz aufgenommen.

Somit scheint mir die Position der ABDA richtig zu sein: Nicht Erforderliches sollte nicht gemacht werden, aus rechtlichen und arbeitsökonomischen Gründen zugleich.

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