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Dokumentation bei der Ausstellung von Impfzertifikaten
„Klare Informationen wären schön gewesen“
Das sagen die Landesdatenschützer in NRW und Schleswig-Holstein – und aktuell die ABDA
Sehr viel schmaler fiel die Antwort des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen aus. Die Frage, ob und inwiefern Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bestünden, stelle keine datenschutzrechtliche Frage dar, die in den dortigen Zuständigkeitsbereich falle. Aus den FAQ zum Digitalen Impfnachweis, die der BfDI auf seiner Webseite veröffentlicht habe, ergäben sich keine Hinweise auf Dokumentationspflichten der Apotheken im Zusammenhang mit der Erstellung des digitalen Impfzertifikates.
Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, räumte gegenüber DAZ.online ein, ihre Behörde habe es ähnlich schwer wie DAZ.online, an die nötigen Informationen heranzukommen. Auch sie verweist auf die BfDI-FAQ. Dort heiße es zur Frage, wer für die Datenverarbeitung zur Erstellung des digitalen Impfzertifikats verantwortlich sei: „In der Bundesrepublik ist das Robert Koch-Institut die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung zur Erstellung des digitalen Impfnachweises.“
„Der Mechanismus ist also von Bundesseite vorgegeben“, so Hansen weiter. Daher würde sie erwarten, „dass bundesweit einheitliche Datenverarbeitungen spezifiziert sind und damit verbunden auch Art und Umfang der im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten für die geimpften Personen bereitzustellenden Informationen, Datenspeicherungen und Aufbewahrungs-/Löschfristen kommuniziert werden, um ein einheitliches rechtskonformes Vorgehen zu gewährleisten“ – dies sei aus ihrer Sicht auch sinnvoll. Ihr abschließender Kommentar: „Optimal wäre gewesen, vorab klare Informationen an alle Akteure und an die Aufsichtsbehörden zu geben. Das ist leider noch nicht geschehen“.
ABDA: Dokumentation nicht erforderlich, QMS empfehlenswert
Am sichersten scheint es derzeit wohl, sich an die ABDA-Vorgaben zu halten, auch wenn Apotheken im Grunde mehr erlaubt wäre. Sie hat ihre Handlungshilfe zum Impfzertifikat im Punkt „Dokumentation und Speicherung“ am vergangenen Donnerstag ohnehin aktualisiert. Dort heißt es nun unter anderem ausdrücklich:
„Es ist keine personenbezogene Dokumentation in der Apotheke erforderlich, mit der die Durchführung der Überprüfung der Dokumente, die Belehrung des Kunden und die Erstellung des Impfausweises belegt wird bzw. vom Kunden bestätigt wird. Es empfiehlt sich jedoch, einen entsprechenden Prozess im QMS der Apotheke zu hinterlegen, damit die ordnungsgemäße Durchführung in der Apotheke belegbar ist“.
Zudem stellt sie jetzt klar: „Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu den Personen haben, für welche COVID-19-Impfzertifikate ausgestellt wurden.“
2 Kommentare
by the way
von Karl Friedrich Müller am 22.06.2021 um 9:11 Uhr
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Aufzeichnen für die Katz!
von Andreas P. Schenkel am 21.06.2021 um 20:49 Uhr
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