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Unbemerkt infiziert ohne PCR-Nachweis
Warum ein Antikörpertest als Genesenennachweis nicht genügt
Corona-infiziert und nicht bemerkt: Was erstmals gut klingt – hat man COVID-19 doch unversehrt überstanden und nun einen Immunschutz –, entpuppt sich zum kleinen Hindernis. Die vormals Infizierten gelten ohne PCR-Nachweis formal als nie an COVID-19 erkrankt, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. Denn ein Antikörpertest genügt aktuell nicht als Genesenennachweis. Bessert das Ministerium hier nach?
Wer gesichert mit SARS-CoV-2 infiziert war, gilt für sechs Monate als geschützt. Nach sechs Monaten rät die STIKO zu einer Impfdosis, da die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten eine Schutzwirkung für mindestens sechs bis zehn Monate nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion belegten. Doch auch bereits ab vier Wochen nach Ende der COVID-19-Symptome kann man sich laut STIKO impfen lassen, und zwar, wenn Virusvarianten mit Immun-Escape auftreten, vor denen eine durchgemachte Infektion möglicherweise keinen ausreichenden Schutz bietet, oder nach gesicherter asymptomatischer SARS-CoV-2-Infektion.
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Nach symptomatischer und asymptomatischer Infektion
Wann sollten Genesene sich impfen lassen?
Doch was ist mit Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, aber es nicht bemerkten, da asymptomatisch, oder es bemerkten, ihre Symptome jedoch nicht COVID-19 zuschrieben – und folglich auch keinen PCR-Nachweis ihrer Infektion vorlegen können? Können sie sich impfen lassen oder gilt ein Antikörpernachweis auch als „genesen“? Kurzum: Diese Genesenen fallen derzeit etwas durchs Raster.
Antikörpernachweis genügt nicht
So gilt nur ein direkter Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion als Nachweis einer gesicherten Infektion. Die Antikörpertests nicht – wobei es wohl nicht an deren Zuverlässigkeit liegt: „Die spezifischen SARS-CoV-2-Antikörpernachweise aus Laboren, die akkreditiert sind und/oder nach RiLiBÄK arbeiten, sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen“, erklärt das Robert Koch-Institut (RKI) dazu. Trotz dieser Tatsache könne die formale Definition einer gesicherten Infektion aktuell nicht ohne Weiteres geändert werden, da dies aufgrund der momentan gültigen Rechtsverordnung zu Nachteilen bei bestimmten Personen hinsichtlich ihres Status als Genesene oder vollständig Geimpfte führen würde, erläutert das RKI weiter. Im Sinn der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai gilt als genesene Person, wer asymptomatisch ist und im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises, steht in § 2 Absatz 4 der SchAusnahmV. Und was fällt derm Gesetzestesxt zufolge unter einen Genesenennachweis? Hier hilft § 2 Absatz 5 weiter. „Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“ – kein Antikörpertest also.
Bessert das BMG bald nach?
Plant das Bundesgesundheitsministerium denn diese Verordnung in Kürze anzupassen und vielleicht auch die Antikörpernachweise als Nachweis gelten zu lassen – nachdem das RKI diese als „prinzipiell geeignet“ einstuft, um eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen? Auf eine Anfrage der Deutschen Apotheker Zeitung antwortete das BMG: „Wenn kein PCR-Test durchgeführt wurde, gelten die gleichen Impf-Empfehlungen wie bei Personen, die nie an COVID-19 erkrankt waren“. Die Erklärung: „Ein Antikörpernachweis wird nicht als ausreichender Nachweis für eine überstandene COVID-19-Erkrankung erachtet, weil:
- die nachgewiesenen Antikörper nicht immer wirksam sind,
- die Menge der Antikörper keinen sicheren Rückschluss auf den Schutz vor einer Infektion zulässt,
- der Antikörpernachweis auch durch andere Coronaviren verursacht sein kann,
- der Antikörpernachweis keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Infektion zulässt",
begründet das BMG – und ist hier wohl teilweise anderer Meinung als die Wissenschaftler des RKI.
Die Frage, ob das BMG plant, die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in diesem Punkt anzupassen und auch Antikörpertests gelten zu lassen, ließ das Ministerium bislang unbeantwortet.
Ausweg Corona-Impfung?
Was allerdings infrage kommt, für vormals Infizierte ohne PCR-Nachweis, ist eine Impfung. Die STIKO rät für Genesene bislang zu einer einzigen Impfdosis. Da kein Antikörper-Schwellenwert definiert ist, der einen sicheren Schutz gewährt, sei ein Antikörpernachweis oder die Bestimmung des Antikörpertiters vor Corona-Impfungen nicht nötig. Auch sind nach Informationen des RKI die Impfungen für ehemals Infizierte sicher und wirksam: „Die bisher vorliegenden Studienergebnisse geben insgesamt keine Hinweise darauf, dass die Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion problematisch bzw. mit Gefahren verbunden wäre, das gilt für Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfung“, erklärt das RKI. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmer:innen eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Auch die Effektivität der Impfung ist nicht unterschiedlich, wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist.
3 Kommentare
Absurdistan lässt grüßen!
von Julia am 10.08.2021 um 21:24 Uhr
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Unfassbar
von Markus am 04.08.2021 um 17:52 Uhr
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Zitat RKI
von Ludwig am 01.08.2021 um 22:32 Uhr
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