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Unbemerkt infiziert ohne PCR-Nachweis
Warum ein Antikörpertest als Genesenennachweis nicht genügt
Corona-infiziert und nicht bemerkt: Was erstmals gut klingt – hat man COVID-19 doch unversehrt überstanden und nun einen Immunschutz –, entpuppt sich zum kleinen Hindernis. Die vormals Infizierten gelten ohne PCR-Nachweis formal als nie an COVID-19 erkrankt, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. Denn ein Antikörpertest genügt aktuell nicht als Genesenennachweis. Bessert das Ministerium hier nach?
Wer gesichert mit SARS-CoV-2 infiziert war, gilt für sechs Monate als geschützt. Nach sechs Monaten rät die STIKO zu einer Impfdosis, da die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten eine Schutzwirkung für mindestens sechs bis zehn Monate nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion belegten. Doch auch bereits ab vier Wochen nach Ende der COVID-19-Symptome kann man sich laut STIKO impfen lassen, und zwar, wenn Virusvarianten mit Immun-Escape auftreten, vor denen eine durchgemachte Infektion möglicherweise keinen ausreichenden Schutz bietet, oder nach gesicherter asymptomatischer SARS-CoV-2-Infektion.
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Nach symptomatischer und asymptomatischer Infektion
Wann sollten Genesene sich impfen lassen?
Doch was ist mit Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, aber es nicht bemerkten, da asymptomatisch, oder es bemerkten, ihre Symptome jedoch nicht COVID-19 zuschrieben – und folglich auch keinen PCR-Nachweis ihrer Infektion vorlegen können? Können sie sich impfen lassen oder gilt ein Antikörpernachweis auch als „genesen“? Kurzum: Diese Genesenen fallen derzeit etwas durchs Raster.
Antikörpernachweis genügt nicht
So gilt nur ein direkter Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion als Nachweis einer gesicherten Infektion. Die Antikörpertests nicht – wobei es wohl nicht an deren Zuverlässigkeit liegt: „Die spezifischen SARS-CoV-2-Antikörpernachweise aus Laboren, die akkreditiert sind und/oder nach RiLiBÄK arbeiten, sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen“, erklärt das Robert Koch-Institut (RKI) dazu. Trotz dieser Tatsache könne die formale Definition einer gesicherten Infektion aktuell nicht ohne Weiteres geändert werden, da dies aufgrund der momentan gültigen Rechtsverordnung zu Nachteilen bei bestimmten Personen hinsichtlich ihres Status als Genesene oder vollständig Geimpfte führen würde, erläutert das RKI weiter. Im Sinn der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai gilt als genesene Person, wer asymptomatisch ist und im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises, steht in § 2 Absatz 4 der SchAusnahmV. Und was fällt derm Gesetzestesxt zufolge unter einen Genesenennachweis? Hier hilft § 2 Absatz 5 weiter. „Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“ – kein Antikörpertest also.
3 Kommentare
Absurdistan lässt grüßen!
von Julia am 10.08.2021 um 21:24 Uhr
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Unfassbar
von Markus am 04.08.2021 um 17:52 Uhr
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Zitat RKI
von Ludwig am 01.08.2021 um 22:32 Uhr
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