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Rechtsstellung der Opiumtinktur
Apothekerverband Westfalen-Lippe rät aus Vorsicht von Opiumtinktur-Abfüllung ab
Warnung vor Austausch bei Verordnungen
Zugleich warnt der Apothekerverband Westfalen-Lippe, Apotheken könnten bei einer Rezepturverordnung keinesfalls das Fertigarzneimittel abgeben. Denn dann entspreche die Abgabe nicht der Verordnung. In diesem Fall drohe eine Retaxation. Eine Änderung durch die Apotheke sei nicht möglich. Vielmehr müsse der Arzt ein neues Rezept ausstellen, erklärt der Verband. Wenn der Arzt Bedenken wegen der Wirtschaftlichkeit habe, könne er sich an die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe wenden. Anderenfalls bleibe der Patient gegebenenfalls unversorgt.
Fertigarzneimittel mit Lieferproblemen
Der Apothekerverband Westfalen-Lippe erklärt, dass das Fertigarzneimittel Dropizol® nur in den Packungsgrößen 10 ml und 4 mal 10 ml erstattungsfähig ist, weist jedoch nicht darauf hin, dass die 10 ml-Packung gemäß einer Erklärung des ursprünglichen deutschen Vertreibers Innocur nicht lieferfähig ist. Pharmanovia hat allerdings zum 1. Juli eigene Pharmazentralnummern für Dropizol® angemeldet und erklärt in dem bereits erwähnten Schreiben, das Produkt könne über Pharmanovia bestellt werden. Auf die Verfügbarkeit beim deutschen Großhandel geht Pharmanovia in diesem Schreiben nicht ein. Nach dem Kenntnisstand der DAZ war die 10 ml-Packung bei mehreren Großhändlern gestern nicht erhältlich.
Endgültige Klärung nötig
Der Apothekerverband Westfalen-Lippe äußert sich in seinem Rundschreiben nicht zur Verfügbarkeit des Fertigarzneimittels und den Folgen für die Versorgung. Zum weiteren Vorgehen heißt es in dem Rundschreiben, die hier zur Entscheidung stehenden Abgrenzungsfragen würden auch andere Arzneimittel betreffen, beispielsweise Cannabisblüten. Daher werde sich der Verband um eine grundlegende Lösung bemühen. Die ABDA setze sich mit dem Thema seit längerem auseinander und habe angekündigt, im Fall einer höchstrichterlichen Entscheidung entgegen den Interessen der Apothekerschaft, politisch gegensteuern zu wollen. Außerdem verweist der Verband auf die Überprüfung der Zulassungspflicht der Opiumtinktur durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, die die Regierung Oberfranken beantragt hatte. Der Verband werde auch dieser Sache nachgehen und gegebenenfalls um Unterstützung durch das Gesundheitsministerium von Nordrhein-Westfalen bitten.
Damit macht der Verband das Interesse deutlich, das Thema nach den jahrelangen Verfahren endgültig zu klären. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Weg bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung noch Jahre dauern dürfte. Sollten nach einer für die Apotheken ungünstigen Entscheidung politische Maßnahmen nötig sein, würde dies noch viel länger dauern. Bisher folgen alle Positionierungen der ABDA und ihrer Mitgliedsorganisationen offenbar dem Gedanken, bis zu einer endgültigen Klärung an der üblichen Apothekenpraxis festzuhalten. Das jüngste Rundschreiben aus Westfalen-Lippe weicht erstmals davon ab und betont die größtmögliche Vorsicht. Von anderen Kammern oder Verbänden sind bisher noch keine Reaktionen auf das Rundschreiben aus Westfalen-Lippe bekannt.
3 Kommentare
Vorsichtigkeitsprinzip
von norbert brand am 05.08.2021 um 8:19 Uhr
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Das Ende eines Heilberufs ...
von Andreas P. Schenkel am 04.08.2021 um 22:11 Uhr
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Opiumtinktur
von k.stülcken am 04.08.2021 um 19:15 Uhr
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