Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands

Kassen sollen bei Hilfsmitteln im Hochwasser-Gebiet großzügig sein

Berlin - 10.08.2021, 13:45 Uhr

Der GKV-Spitzenverband rät seinen Mitgliedern, den vom Hochwasser betroffenen Vertragspartnern bei der Hilfsmittelversorgung entgegenzukommen. (Foto: IMAGO / Fotostand) 

Der GKV-Spitzenverband rät seinen Mitgliedern, den vom Hochwasser betroffenen Vertragspartnern bei der Hilfsmittelversorgung entgegenzukommen. (Foto: IMAGO / Fotostand) 


Die Kassen sollen bei der Hilfsmittelversorgung im Flutgebiet ein Auge zudrücken. Das geht aus einer Handlungsempfehlung des GKV-Spitzenverbands für seine Mitgliedskassen hervor, die der DAZ vorliegt. Unter anderem soll es Apotheken und anderen Fachgeschäften demnach möglich sein, zum Beispiel Duplikate oder Verordnungskopien zur Abrechnung einzureichen, falls das Originalrezept dem Hochwasser zum Opfer gefallen sein sollte.

In vielen Apotheken in den stark vom Hochwasser betroffenen Gebieten ist derzeit ein normaler Betrieb nicht möglich. Sie kämpfen darum, die Versorgung der Menschen aufrechtzuerhalten. Dem trägt der GKV-Spitzenverband nun Rechnung: Er rät seinen Mitgliedern, den betroffenen Vertragspartnern bei der Hilfsmittelversorgung „zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und die gesetzlichen Möglichkeiten dazu großzügig auszulegen“.

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In einer Handlungsempfehlung des Verbands, die der Redaktion vorliegt, heißt es unter anderem, die Kostenträger sollen bei Verlust der Originalverordnung auch ärztlich ausgestellte Ersatzverordnungen, Duplikate und Verordnungskopien für die Abrechnung akzeptieren. Auf erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten könne verzichtet werden. Apotheken sind angehalten, in solchen Fällen das Ersatzrezept oder die Verordnungskopie mit dem Kürzel „HW“ für „Hochwasser“ zu kennzeichnen.

Ersatz auch ohne neues Rezept

Bei Ersatzbeschaffungen, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe notwendig werden, soll die Versorgung beziehungsweise Reparatur nach Vorstellung des GKV-Spitzenverbands ohne ärztliche Verordnung erfolgen können, wenn der Kostenvoranschlag und/oder bei genehmigungsfreien Leistungen die Abrechnung ergänzend mit „HW“ gekennzeichnet ist. „Sofern die Krankenkassen ein Ersatzdokument verlangen, ist dies entsprechend zu verwenden“, schreibt das Gremium. Wichtig: Die Handlungsempfehlung, die der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern auf Bundesebene erstellt hat, ist für die Krankenkassen nicht bindend. Sie hat, wie der Name schon sagt, lediglich empfehlenden Charakter.

Demnach kann eine akut erforderliche Versorgung „im Ermessen des Leistungserbringers“ auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung durchgeführt oder begonnen werden. Für die Abrechnung bleibt der Handlungsempfehlung zufolge jedoch die Vorlage einer Verordnung notwendig. Bei der Abrechnung soll nicht geprüft werden, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Die Regelungen zur Genehmigungspflicht in Verträgen mit den Kassen nach § 127 SGB V bleiben allerdings grundsätzlich bestehen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Ja, wenn die KK denn bisher verlässliche Partner wären..

von Christian Becker am 10.08.2021 um 15:54 Uhr

... könnte man mal drüber nachdenken, das Risiko einzugehen, und die Abrechnung so zu versuchen.

Wie ist das eigentlich bei AM? Da haben doch sicher auch viele Leute einen Haufen RX-AM verloren - wie kommen die an die wieder ran auf die Schnelle?

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Auge zudrücken

von Roland Mückschel am 10.08.2021 um 14:29 Uhr

Nichts da, kein Original kein Geld.
Keine Nachbesserungen.
Das gehört nunmal zum Geschäftsrisiko.

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