Erwerb von Heilmitteln

Payback-Punkte zulässig? Wettbewerbszentrale will grundsätzliche Klärung

Stuttgart - 13.08.2021, 16:45 Uhr

Die Wettbewerbszentrale will klären lassen, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt. (x / Foto: IMAGO / photothek)

Die Wettbewerbszentrale will klären lassen, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt. (x / Foto: IMAGO / photothek)


Der Großhändler Phoenix will Patient:innen die Vorbestellfunktion der hauseigenen App „Deine Apotheke“ mit Payback-Punkten schmackhaft machen – auch bei der Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das hat die Wettbewerbszentrale auf den Plan gerufen. Das Landgericht Mannheim schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und sah einen Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften. Parallel wurde aber ein vergleichbares Verfahren um Payback-Punkte verloren. Die Wettbewerbszentrale will die Angelegenheit nun höchstrichterlich klären lassen.

50 Payback-Punkte sollen Patient:innen als „Zuckerl“ erhalten, wenn sie über „Deine Apotheke“, die App des Großhändlers Phoenix, Produkte aus der Apotheke vorbestellen, auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bei Phoenix hält man dies für zulässig, weil die Punkte allein für die Nutzung der App gegeben würden und nicht für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel – und das auch noch außerhalb der Apotheke. Die Wettbewerbszentrale hingegen sieht hier einen Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften. Denn laut § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es grundsätzlich unzulässig, im Rahmen des Absatzes von Heilmitteln Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Das Landgericht Mannheim, das sich mit der Frage befasste, folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es bejaht einen Verstoß gegen § 7 HWG in Verbindung mit den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (LG Mannheim, Urteil vom 15. April 2021, Az.: 25 O 37/20). Damit § 7 HWG zur Anwendung kommt, darf es sich nicht nur um unternehmensbezogene Imagewerbung handeln, sondern es muss bei dem beworbenen Bonus einen Produktbezug geben. Den sieht das Gericht als gegeben an. Es vertritt die Auffassung, dass es bei der Vergünstigung in Form der Payback-Punkte eben nicht um eine reine Imagewerbung gehe. Sie schaffe vielmehr einen Anreiz mit dem Ziel, die Abgabe von Arzneimitteln, auch von rezeptpflichtigen, zu fördern.

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Das Landgericht Hamburg kommt allerdings in einem weiteren ebenfalls von der Wettbewerbszentrale angestoßenen Verfahren zu einem anderen Schluss. Hier ging es um die Werbung eines Hörakustikunternehmens, das mit einem Payback-Punkt pro Euro Umsatz bei jedem Einkauf Kundschaft ködern wollte. Auch in diesem Fall monierte die Wettbewerbszentrale die Werbung, weil sie einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG sieht – zu den Heilmitteln im Sinne des Gesetzes zählen auch Medizinprodukte wie Hörgeräte.

Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass die Werbung für Payback-Punkte im Zusammenhang mit dem Kauf von Hörgeräten, den Produktbezug, der für die Anwendbarkeit des § 7 HWG erforderlich ist, aufweist. Insbesondere die Möglichkeit, die Payback-Punkte in Sachprämien oder Einkaufsgutscheine bei anderen Payback-Partnern umzuwandeln, begründe dann den Verstoß, so die Wettbewerbszentrale. Das Hörakustikunternehmen, das die Werbekampagne gestartet hatte, war hingegen der Ansicht, dass es sich um reine Imagewerbung handele.  Es hat daher die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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