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Gerichtsurteil
Ärzte dürfen andere Leistungserbringer auf Patientenbitte empfehlen
Insgesamt unglaubwürdige Zeugenaussage
Vorweisen konnte die Klägerin einen Besuchsbericht ihres Praktikanten, den dieser geschrieben hatte, nachdem er die Arztpraxis aufgesucht hatte. Dieser dokumentiert allerdings weder das Erbitten, noch das Fehlen einer Bitte um Empfehlung eines Sanitätshauses.
In der durch den beklagten Arzt geführten Patientenakte zu diesem Patienten heißt es hingegen, dass ihm das Sanitätshaus S auf Nachfrage empfohlen worden sei. Der beklagte Arzt wies zudem darauf hin, dass in seiner Praxis im Rahmen von (dokumentierten) Teambesprechungen, immer wieder darauf hingewiesen werde, dass ungebeten keine Leistungserbringer empfohlen werden dürften.
Gericht weist Klage ab
Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärzte in Nordrhein. Diese Norm besagt, dass Ärzte und Ärztinnen „ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen“ dürfen.
Das Landgericht verweist in seinem – rechtskräftigen – Urteil auf die oben bereits erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Knackpunkt ist der Beweis: Die Klägerin hätte den Verstoß gegen die Berufsordnung beweisen müssen. Doch das, was ihr Zeuge vortrug, reichte dem Gericht nicht. Dieser habe bei der ersten Schilderung seines Besuchs in der Praxis des Beklagten angegeben, dass er sich nicht erinnere, ob er nach einer Empfehlung für ein konkretes Sanitätshaus gebeten habe. Auch an eine Anweisung, dass er nach einer Empfehlung nicht fragen sollte, könne er sich nicht erinnern. Er erklärte nur, dass er denke, dass er nicht habe fragen sollen. Denn der Grund des Auftrags – die Überprüfung, ob ohne Nachfrage Sanitätshäuser empfohlen würden – sei ihm klar gewesen.
Insgesamt würdigte das Gericht die Zeugenaussage letztlich als nicht glaubhaft. Er habe zu wenig detailliert geschildert, wie der Arztbesuch abgelaufen sei, konnte sich an Wesentliches nicht erinnern. Gerade weil man denken sollte, dass er sich angesichts seines Auftrags besonders gut einprägen wollte, wie die Empfehlung zustande kam, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Behauptungen der Klägerseite nicht der Wahrheit entsprachen.
Landgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2021, Az.: 33 O 23/20 (rechtskräftig)
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