- DAZ.online
- News
- Recht
- Ärzte dürfen andere ...
Gerichtsurteil
Ärzte dürfen andere Leistungserbringer auf Patientenbitte empfehlen
Ärzte dürfen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen empfehlen. So sehen es die ärztlichen Berufsordnungen vor. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die ausdrückliche Bitte eines Patienten, ihm einen geeigneten Leistungserbringer zu empfehlen, ein solcher „hinreichender Grund“ sein kann. Aber wie ist es, wenn nicht klar ist, ob es eine solche Bitte gab? Damit hatte sich das Landgericht Köln zu befassen.
Zuweisungen zwischen Ärzten, Apotheken und anderen Leistungserbringern sind immer wieder Grund für rechtliche Auseinandersetzungen. Grundsätzlich sind diese nicht erlaubt. Apotheken setzt hier § 11 Apothekengesetz Grenzen: Sie dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die zum Beispiel eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel oder die Zuführung von Patienten zum Gegenstand haben – Ausnahmen sind in bestimmten Fällen vorgesehen. Für Ärzte und Ärztinnen gibt es ein Zuweisungsverbot in den Berufsordnungen.
Mehr zum Thema
Rezeptzuweisungen und Absprachen: Wie weit dürfen Arzt und Apotheker gehen?
Erlaubte und verbotene Zuweisungen
Mit einem Fall aus der Arztpraxis hatte es nun das Landgericht Köln zu tun. Was war geschehen? Die Inhaberin eines Geschäfts für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik schickte im Jahr 2019 einen Praktikanten in die Praxis eines in Köln ansässigen Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie. Sein Auftrag: Er sollte sich dort untersuchen lassen. Dies geschah auch – in Anwesenheit einer Arzthelferin. Im Anschluss verordnete der Arzt dem Sanitätshaus-Praktikanten orthopädische Einlagen – und empfahl ihm, diese im in Praxisnähe befindlichen Sanitätshaus S zu erwerben.
Was ist ein hinreichender Grund?
Eine solche Empfehlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, wenn der Patient oder die Patientin zuvor nach einer solchen gefragt hat. Wenn diese selbst keinen geeigneten Leistungserbringer kennen, spreche schon die mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht dafür, dass Ärzt:innen auf der Grundlage ihrer Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen dürfen – wenn nicht sogar erteilen müssen, urteilten die Karlsruher Richter:innen im Jahr 2011 (Az. I ZR 112/08). Erbäten Patient:innen die Empfehlung, sei es zudem ihre eigene Entscheidung, ob sie sich bei der Ausübung ihrer Wahlfreiheit beeinflussen lassen.
Doch ob es im vorliegenden Fall eine Bitte für eine Empfehlung gab, ist streitig – und das, obwohl der Praktikant offensichtlich den Auftrag hatte, genau dies im Auge zu behalten.
Die Sanitätshausinhaberin jedenfalls sah die Gelegenheit, gegen den Arzt vorzugehen. Zunächst mahnte sie ihn wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Als dies erfolglos war, reichte sie Klage beim Landgericht ein. Dieses sollte dem Arzt untersagen, Patient:innen zur Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln an ihre Konkurrentin S zu verweisen oder zu empfehlen, ohne dass dafür ein hinreichender Grund besteht.
Die Klägerin behauptete vor Gericht, der Arzt habe bei der Verordnung der Einlagen dem Praktikanten das in der Nähe der Praxis befindliche Sanitätshaus S mit dem Hinweis empfohlen, dass dort „sicher gearbeitet“ werde. Die Praxismitarbeiterin habe ihm dann den Weg erklärt. Der Zeuge habe nicht nach einer Empfehlung gefragt – dies hätte angesichts seines Wohnorts Düsseldorf auch keinen Sinn ergeben.
Insgesamt unglaubwürdige Zeugenaussage
Vorweisen konnte die Klägerin einen Besuchsbericht ihres Praktikanten, den dieser geschrieben hatte, nachdem er die Arztpraxis aufgesucht hatte. Dieser dokumentiert allerdings weder das Erbitten, noch das Fehlen einer Bitte um Empfehlung eines Sanitätshauses.
In der durch den beklagten Arzt geführten Patientenakte zu diesem Patienten heißt es hingegen, dass ihm das Sanitätshaus S auf Nachfrage empfohlen worden sei. Der beklagte Arzt wies zudem darauf hin, dass in seiner Praxis im Rahmen von (dokumentierten) Teambesprechungen, immer wieder darauf hingewiesen werde, dass ungebeten keine Leistungserbringer empfohlen werden dürften.
Gericht weist Klage ab
Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärzte in Nordrhein. Diese Norm besagt, dass Ärzte und Ärztinnen „ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen“ dürfen.
Das Landgericht verweist in seinem – rechtskräftigen – Urteil auf die oben bereits erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Knackpunkt ist der Beweis: Die Klägerin hätte den Verstoß gegen die Berufsordnung beweisen müssen. Doch das, was ihr Zeuge vortrug, reichte dem Gericht nicht. Dieser habe bei der ersten Schilderung seines Besuchs in der Praxis des Beklagten angegeben, dass er sich nicht erinnere, ob er nach einer Empfehlung für ein konkretes Sanitätshaus gebeten habe. Auch an eine Anweisung, dass er nach einer Empfehlung nicht fragen sollte, könne er sich nicht erinnern. Er erklärte nur, dass er denke, dass er nicht habe fragen sollen. Denn der Grund des Auftrags – die Überprüfung, ob ohne Nachfrage Sanitätshäuser empfohlen würden – sei ihm klar gewesen.
Insgesamt würdigte das Gericht die Zeugenaussage letztlich als nicht glaubhaft. Er habe zu wenig detailliert geschildert, wie der Arztbesuch abgelaufen sei, konnte sich an Wesentliches nicht erinnern. Gerade weil man denken sollte, dass er sich angesichts seines Auftrags besonders gut einprägen wollte, wie die Empfehlung zustande kam, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Behauptungen der Klägerseite nicht der Wahrheit entsprachen.
Landgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2021, Az.: 33 O 23/20 (rechtskräftig)
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.