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Unzulässige Patientenzuführung
Landgericht weist Shop Apotheke + Zava in die Schranken
Gericht vermisst gleichwertige Empfehlung für den stationären Arztbesuch
Interessant sind vor allem die Ausführungen des Gerichts zum Verstoß gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten (§ 11 ApoG). Eine solche Zuführung liege vor, wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arztes unmittelbar bewerben. Untersagt seien aber auch Verhaltensweisen, „die mittelbar das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Apotheker durch das Gebaren des Apothekers stören“. Und das sei etwa der Fall, wenn eine Online-Apotheke eine Kooperation mit einer Behandlungsplattform eingeht und diese Behandlungsplattform auf ihrer Internetseite werbend herausstellt, ohne gleichwertig auf die Möglichkeit der Konsultation eines stationären Arztes hinzuweisen. Und das hat Zava nicht getan.
Fachliche Standards: Fehlanzeige
Auch ein Verstoß gegen das Fernbehandlungswerbeverbot (§ 9 Satz 1 HWG) bejaht das Gericht. Zwar gilt dieses Verbot nicht, wenn es um Fernbehandlungen geht, bei denen „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“ – doch diesen Ausnahmetatbestand (§ 9 Satz 2 HWG) sieht das Gericht hier gerade nicht gegeben. Die Shop Apotheke, so meinen die Richter, hätte nichts dazu vorgetragen, dass die Indikationen, die bei Zava behandelt werden können, grundsätzlich für eine Fernbehandlung geeignet seien. „Dies erscheint auch wenig nachvollziehbar“, heißt es im Urteil. „Denn im Grundsatz gehört zu jeder Behandlung nach allgemeinen fachlichen Standards eine Basisuntersuchung, zu der in der Regel Funktionsprüfungen und Besichtigungen des Körpers sowie ggf. der Erhebung weiterer Laborwerte gehören“ – all dies sei bei Zava nicht möglich. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob dies in England oder Irland anders gesehen werde – es sei nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Rechtslage hier vom Domizilland des Arztes abhängig machen wollte.
Untersagt hat das Gericht der beklagten Shop Apotheke überdies, für den Online-Rezept-Service zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass gesetzlich Versicherte die Kosten für die verschriebenen Arzneimittel in jedem Fall selbst zu tragen haben. Ebenso sei es unzulässig, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass Zava seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Beides seien wesentliche Informationen, deren Vorenthaltung irreführend sei (§ 5a UWG).
All diese Verstöße sind aus Sicht des Gerichts auch „spürbar“ im Sinne des Lauterkeitsrechts und begründen damit letztlich einen Unterlassungsanspruch der Apothekerkammern. So werde unter anderem die freie Arztwahl eingeschränkt.
Shop Apotheke wirbt mittlerweile dezenter
Shop Apotheke weist mittlerweile übrigens dezenter auf ihre Kooperation mit Zava hin. Wer auf der Webseite „Online-Arzt“ anklickt, wird zunächst gefragt, ob ein Rezept oder ein Arztgespräch benötigt wird. Dann wird entweder auf eine Online-Arzt-Behandlung (Rezept oder Videosprechstunde bei Zava) oder eine Vor-Ort-Behandlung (jameda) weiter verlinkt. Zum aktuellen Urteil und einer möglichen Berufung will der Versender zum jetzigen Zeitpunkt keinen Kommentar abgeben.
Landgericht Köln, Urteil vom 19. Oktober 2021, Az.: 31 O 20/21 (nicht rechtskräftig)
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