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Unzulässige Patientenzuführung
Landgericht weist Shop Apotheke + Zava in die Schranken
Im Frühjahr 2020 taten sich die niederländische Shop Apotheke und die britische Online-Praxis Zava zusammen. Es folgte eine Werbeoffensive: Shop Apotheke leitete auf ihrer Webseite direkt zu Zava weiter, wo die Kunden des Versenders „Rezepte einfach online erhalten“ – nachdem sie einen kurzen medizinischen Fragebogen ausgefüllt haben. Dies und einige weitere Details des Angebots riefen die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe auf den Plan: Gemeinsam zogen sie gegen Shop Apotheke vor Gericht und machten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht Köln gab ihnen nun weitgehend recht.
Im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Corona-Pandemie, sahen sich Online-Arztpraxen beflügelt. Sich ohne Infektionsrisiko zu Hause online behandeln lassen und Rezepte am besten direkt an eine Apotheke weiterleiten, die das Arzneimittel dann bringt oder versendet – für einige Menschen eine praktische Vorstellung. Während in Deutschland zumindest gewisse Standards bei der Fernbehandlung einzuhalten sind, ist man in anderen Ländern nicht allzu streng. So stellt etwa die im Vereinigten Königreich ansässige Online-Praxis Zava (früher als DrEd bekannt) auch nach bloßer Fragebogen-Anamnese Rezepte aus. Dieses niedrigschwellige Angebot gefiel nicht nur Noventi. Auch die niederländische Shop Apotheke fand es offenbar passend und tat sich im Frühjahr 2020 mit Zava zusammen.
Es folgte eine Werbeoffensive für die Kooperation: „Rezepte einfach online erhalten“, warb der Arzneimittelversender auf seiner Website für den Arzt-Service. Darunter fanden sich mit einem „+“ verbunden die Logos der beiden Unternehmen. Kunden mit Shop-Apotheke-Passwort konnten dieses auch nutzen, um sich direkt bei Zava anzumelden. Mit einem Klick wurde man zum Kooperationspartner weitergeleitet, bei dem man sich in rund 30 Indikationen „behandeln“ lassen konnte – dazu musste nur ein Fragebogen ausgefüllt werden.
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Dies sorgte für einigen Aufruhr in der Apothekerschaft. Die Kammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sahen in der Zusammenarbeit gleich mehrere wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverstöße und mahnten die Shop Apotheke Anfang Dezember 2020 ab. Auch im Ausland ansässige (Versand-)Apotheken dürften keine Kooperationen mit Ärzten eingehen, betonten die Kammern. Zudem handele es sich um eine unzulässige Werbung für Fernbehandlungen und verschiedene wichtige Informationen würden „unterschlagen“ – etwa, dass die Kosten für die verschriebenen Arzneimittel vom Patienten selbst zu tragen sind und Zava ihren Sitz in Großbritannien hat.
Da der Versender keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Köln. Dieses gab nun in der vergangenen Woche der Klage der beiden Kammern in den wesentlichen Punkten statt.
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