- DAZ.online
- News
- Politik
- COVID-19-...
GMK-Beschlussentwurf
COVID-19-Auffrischimpfungen: Öffnen die Impfzentren wieder?
Die Gesundheitsministerkonferenz wird sich am morgigen Mittwoch mit der Frage befassen, ob die derzeit im Ruhemodus befindlichen Impfzentren wieder öffnen sollen. Hintergrund sind die nun anstehenden Auffrischimpfungen gegen COVID-19, vor allem für besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen. Auf die Apotheken kommt wohl in jedem Fall wieder mehr Arbeit bei der Distribution der COVID-19-Impfstoffe zu – denn seit 1. Oktober sind sie auch für die Belieferung der Impfzentren und von mobilen Impfteams zuständig.
Am morgigen Mittwoch kommen die Gesundheitsminister:innen von Bund und Ländern in Lindau zusammen, um darüber zu beraten, wie jetzt flächendeckend Auffrischimpfungen gegen COVID-19 angeboten werden können. Bereits heute veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Beschlussentwurf für die Gesundheitsministerkonferenz (GMK): Demnach sollen die Länder die Impfzentren reaktivieren, in denen aktuell der Betrieb ruht.
Mehr zum Thema
Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung
ABDA: Was müssen Apotheken vor der Impfstofflieferung prüfen?
Coronavirus-Impfverordnung
Gestaffeltes Impfstoff-Honorar jetzt auch für ÖGD, Kliniken, Impfzentren und mobile Impfteams
STIKO will überlegen
Booster-Impfung für alle?
„Der seit Ende September beobachtete Trend der rasanten Zunahme der Neuinfektionen wurde in den letzten Wochen in fast allen Altersgruppen sichtbar und das auf einem deutlich höheren Niveau als im Vorjahr“, heißt es in dem Entwurf. „Auch wenn besonders junge Menschen und Kinder betroffen sind, so sind dennoch auch vermehrt Ausbrüche in medizinischen Einrichtungen sowie in Alten- und Pflegeheimen zu verzeichnen.“
Bund und Länder gehen demnach davon aus, dass Auffrischimpfungen – insbesondere in Pflegeeinrichtungen – zeitnah und flächendeckend durch die niedergelassene Ärzteschaft angeboten werden. „Zur Sicherstellung des Impfangebots kommen bei Bedarf gemäß dem GMK-Beschluss zur Vorhaltung eines staatlichen Impfangebots über den 30. September hinaus ergänzende staatliche Impfangebote, insbesondere mobile Impfteams zum Einsatz, die von den Ländern koordiniert werden. Die Länder werden zudem die Impfzentren, die auf Basis der geltenden Impfverordnung in den vom Bund mitfinanzierten Stand-by-Modus übergegangen sind, wieder aktivieren und dort Auffrischimpfungen anbieten.“
Boosterimpfungen grundsätzlich für alle
Zudem sollen besonders vulnerable Personengruppen gezielt über die Möglichkeit informiert werden, den eigenen Impfschutz auffrischen zu lassen. Ergänzend können dem Entwurf zufolge „im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung“ Boosterimpfungen grundsätzlich allen Personen angeboten werden, die diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen. Für Personen, die eine Grundimmunisierung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, sollte gemäß der STIKO-Empfehlung eine Auffrischimpfung bereits nach vier Wochen erfolgen. Der Bund werde die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung zeitnah bis Ende März verlängern und sich damit weiterhin an der Finanzierung der staatlichen Impfangebote beteiligen.
Auf die Apotheken dürfte also in Sachen COVID-19-Impfstoffdistribution wieder mehr Arbeit zukommen als zuletzt – denn seit dem 1. Oktober beliefern sie alle Leistungserbringer, also auch Impfzentren und mobile Impfteams, mit den Vakzinen. Worauf bei der Belieferung der jeweiligen Leistungserbringer zu achten ist, hat die DAZ hier zusammengefasst.
Teststrategie soll angepasst werden
Neben dem Impfangebot werden sich die Minister:innen und Senator:innen auch mit den Tests auf SARS-CoV-2 befassen – insbesondere mit Testkonzepten für Einrichtungen wie Pflege- und Seniorenheime. Stimmt die GMK dem Beschlussentwurf wie vorliegend zu, werden Pflegeeinrichtungen „in Herbst und Winter 2020/2021 verpflichtet, einrichtungsbezogene Testkonzepte umzusetzen, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests für das Personal vorsehen“. Die Tests können dem Wortlaut nach eigenständig von den Einrichtungen oder in Kooperation mit externen Personen durchgeführt werden.
Mehr zum Thema
Wegfall der Bürgertests
Wen dürfen Apotheken noch gratis auf Corona testen?
Auch Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen demnach unabhängig vom Impfstatus ein negatives Testergebnis vorweisen, wobei der Test maximal 24 Stunden vor dem Besuch erfolgt sein darf. „Liegt kein solcher Nachweis vor, sind die in der TestV vorgesehenen Antigen-Schnelltests von den Einrichtungen verpflichtend anzubieten.“ Der Bund werde eine Anpassung der Teststrategie vornehmen und die derzeit geltende Finanzierungsgrundlage für Sach- und Personalkosten über Herbst und Winter verlängern.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.