Resolution der Pharmazieräte Deutschland

PTA nur unter Aufsicht und Abholfächer in den Betriebsräumen – zum Schutz der Apotheken

09.11.2021, 12:45 Uhr

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands, (hier der  Vorsitzende Christian Bauer, der zum Jahres sein Amt abgibt), hat  eine Resolution beschlossen, die dazu beitragen soll, die inhabergeführten Apotheken nicht durch andere Vertriebsformen zu gefährden. (x / Foto: apd)

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands, (hier der  Vorsitzende Christian Bauer, der zum Jahres sein Amt abgibt), hat  eine Resolution beschlossen, die dazu beitragen soll, die inhabergeführten Apotheken nicht durch andere Vertriebsformen zu gefährden. (x / Foto: apd)


Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands hat sich im Oktober zu ihrer Jahrestagung getroffen. Dabei wurde nicht nur ein neuer Vorstand gewählt –der bisherige Vorsitzende Christian Bauer gab den Vorsitz nach 16 Jahren Amtszeit ab –, sondern auch Fragen zur Apothekenüberwachung und zum Umgang mit neu eingeführten Dienstleistungen diskutiert. Unter anderem wurde eine Resolution beschlossen, die dazu beitragen soll, die inhabergeführten Apotheken nicht durch andere Vertriebsformen zu gefährden.

Vom 10. bis 13. Oktober hat in Quedlinburg die Jahrestagung 2021 der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) stattgefunden. Einig war man sich auf der Tagung darüber, dass die öffentlichen, inhabergeführten Apotheken vor Ort eindrucksvoll auch während der Pandemie gezeigt haben, dass sie als die tragende Säule der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unersetzbar sind. Dies darf nach Auffassung der APD nicht durch andere Vertriebsformen gefährdet werden. Deshalb wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen und in einer Resolution verabschiedet:

Resolution verabschiedet

Abholfächer nicht außerhalb der Raumeinheit der Apotheke

Abholfächer müssen sich in den Betriebsräumen der Apotheke nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO befinden. Ein Betrieb außerhalb der Raumeinheit der Apotheke ist nicht möglich, auch nicht mit den Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 ApBetrO und auch nicht mit einer Versanderlaubnis (§ 11a ApoG). Sämtliche Lagerungsbedingungen der Apothekenbetriebsordnung sowie anderer Rechtsvorschriften (z. B. BtM-Recht) gelten uneingeschränkt auch für die Abholfächer.

Eine Bestückung dieser Abholfächer muss aus den Räumen der Apotheke erfolgen und ist nur durch pharmazeutisches Personal zulässig. Eine Anbindung an einen Kommissionierautomaten mit direktem Zugriff auf das Warenlager ist nicht erlaubt. Die für die Abholfächer vorgesehenen Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 1b ApBetrO vor Bestückung der Abholfächer oder vor der Einlagerung im Kommissionierautomaten vom pharmazeutischen Personal dieser Apotheke getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Patienten zu versehen.

Die Bestückung darf nur nach Eingang der Bestellung in dieser Apotheke und gegebenenfalls Prüfung der Verschreibung im Original sowie der Gewährleistung der Beratung durch diese Apotheke – auch auf dem Weg der Telekommunikation – erfolgen.

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PTA dürfen nur unter Aufsicht arbeiten

Die PTA darf nach Auffassung der APD in allen, einschließlich externen, Betriebsräumen der Apotheke nur unter der Aufsicht eines persönlich anwesenden Apothekers arbeiten. Eine Vertretung des Apothekenleiters durch eine PTA ist unter keinen Voraussetzungen zulässig.

Regeln zum Impfen und den Dienstleistungen

Impfungen in Apotheken nur in getrenntem Raum

Soll in der Apotheke geimpft werden, ist ein abgetrennter, für diesen Zweck geeigneter und von der Betriebserlaubnis erfasster Raum erforderlich. Dieser muss – sofern nicht direkt durch die Offizin – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar sein. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein. § 4a ApBetrO zu Hygienemaßnahmen gilt entsprechend. Die Durchführung der Impfung ist ausschließlich durch geschulte Apotheker dieser Apotheke zulässig. Notfallmaßnahmen müssen jederzeit möglich sein und Notfallmedikamente (Adrenalin-Kit) sind vorrätig zu halten.

Regeln für pharmazeutische Dienstleistungen

Nach Auffassung der APD müssen pharmazeutische Dienstleistungen durch das Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden. Ergänzend hierzu müssen pharmazeutische Dienstleistungen, die gleichzeitig als pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne von § 1a Abs. 3 ApBetrO eingestuft werden können, vom pharmazeutischen Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden.

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Neuer Vorstand gewählt

Außerdem wurde im Rahmen der Jahrestagung der APD auch ein Teil des Vorstands neu gewählt. Der bisherige Vorsitzende Christian Bauer legte den Vorsitz nach 16 Jahren Amtszeit in jüngere Hände. Als neuer Vorsitzender der APD wurde Marco Bubnick, Schwerin, einstimmig gewählt. Der bisherige Schatzmeister Dr. Walter Taeschner und der bisherige Beisitzer Christian Züllich wurden einstimmig in ihren Ämtern bestätigt. Als neuer Beisitzer wurde Dr. Michael Sax, Würzburg, einstimmig nachgewählt.

Der neue Vorstand der APD ab 1. Januar 2022:

1. Vorsitzender: Marco Bubnick, Schwerin

2. Vorsitzende: Kerstin Schack, Siegburg

Schatzmeister: Dr. Walter Taeschner, Lörrach

Beiräte: Christian Züllich, Tirschenreuth

Dr. Michael Sax, Würzburg



Dr. Beatrice Rall, Redakteurin DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Adrenalin Pen

von Dr. Peter M. Schweikert-Wehner am 09.11.2021 um 15:14 Uhr

Wieso soll denn der Pen vorgehalten werden? Die Abgabe ohne Rezept stellt eine Straftat dar. Die Anwendung durch einen Pharmazeuten einen Verstoß gegen die Berufsordnung.

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