Angeben werden müssen „die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken“. Aus der Formulierung im Plural „nächstgelegenen“ ergibt sich, dass man nicht nur eine, sondern auf mindestens zwei nächstgelegene Apotheken hinzuweisen muss (OLG Bamberg, Urteil vom 24. Oktober 2012, Az. 3 U 148/12). Seitens einer Behörde vorzuschreiben, dass eine bestimmte Anzahl an Apotheken genannt werden muss, ist aber nicht zulässig (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. September 1977, Az. II OE 93/76). Ebenfalls nicht erlaubt ist es, die objektiv am nächsten gelegene Apotheke auf dem Hinweisschild nicht zu erwähnen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 12. Oktober 2011, Az. 3 U 140/11). Notdienstbezirke sind nicht ausschlaggebend, ob auf eine Apotheke hingewiesen werden muss oder nicht: Die Hinweispflicht kann sich auch auf eine Apotheke aus einem anderen Gebiet beziehen. Entscheidend ist allein die Frage, ob die jeweilige dienstbereite Apotheke zu der Apotheke, die den Aushang macht, nächstgelegen ist.
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