„Notdienstretter“

Notdienstaushang: Darf man die nächstgelegene Apotheke weglassen?

Stuttgart - 16.11.2021, 07:00 Uhr

Einen Aushang, welche Apotheken in der Nähe dienstbereit sind, schreibt die Apothekenbetriebsordnung vor. (Foto: s /IMAGO / Steinach)

Einen Aushang, welche Apotheken in der Nähe dienstbereit sind, schreibt die Apothekenbetriebsordnung vor. (Foto: s /IMAGO / Steinach)


An jeder Apotheke in Deutschland befindet sich ein Aushang, welche Apotheken in der Nähe dienstbereit sind. Das schreibt die Apothekenbetriebsordnung so vor. Doch wie viele Apotheken muss man eigentlich angeben? Und ist es erlaubt, auf die objektiv am nächsten gelegene Apotheke auf dem Hinweisschild nicht hinzuweisen? Unter anderem mit diesen Fragen beschäftigen sich die Autoren des Buchs „Notdienstretter“ in dem Kapitel „Hinweis- und Aushangpflicht“.

Obwohl heutzutage vermutlich die große Mehrheit der Menschen in der Lage ist, die nächstgelegene dienstbereite Apotheke im Internet zu finden, schreibt die Apothekenbetriebsordnung in § 23 Abs. 5 ApBetrO nach wie vor vor, dass an nicht dienstbereiten Apotheken für Patient:innen oder andere Kund:innen an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen ist. Umgesetzt wird das sehr variantenreich: von ausgedruckten Zetteln über Schilder aus Metall oder Kunststoff, die gesteckt werden, bis hin zu digitalen Anzeigen ist alles dabei. Der Hinweis muss übrigens nur da sein, wenn die Apotheke nicht dienstbereit ist. Diese Einschränkung dürfte aber nur bei digitalen Anzeigen von praktischer Relevanz sein.

Grundsätzlich gilt bei dem Hinweis auf dienstbereite Apotheken Folgendes:

  • Der Aushang ist so anzubringen, dass er gut wahrgenommen werden kann und lesbar ist. Es empfiehlt sich, den Plan nahe der Notdienstklingel oder an gut sichtbarer Stelle im Schaufenster anzubringen.
  • Damit der Aushang jederzeit gut lesbar ist, sollte er bei Dunkelheit beleuchtet sein.
  • Die Schriftgröße ist so zu wählen, dass potenzielle Kunden die Aushänge gut wahrnehmen können. Eine Anbringung eines gut lesbaren Ausdrucks, der mit einem von der jeweiligen Apothekerkammer zur Verfügung gestellten Tool erbracht worden ist, reicht dabei aus.
  • In dem Ausdruck müssen Name und Anschrift der dienstbereiten Apotheke angegeben werden. Die
  • Angabe einer Telefonnummer ist hilfreich, da so mittels Mobiltelefons schon abgeklärt werden kann, ob das benötigte Arzneimittel in der dienstbereiten Apotheke vorhanden ist.

Quelle: Notdienstretter



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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