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Stellungnahme zu geplanter Änderung der Testverordnung
ABDA: Für 30 Euro können Apotheken keine PoC-PCR-Tests anbieten
PCR und PoC-PCR sollten gleichgesetzt werden
Überdies regt die ABDA eine Klarstellung zum Anspruch auf PCR-Testungen an. Der gegenwärtige Wortlaut der Testverordnung definiere nämlich nur teilweise, in welchen Fällen Personen einen konkreten Anspruch auf eine PoC-PCR-Testung haben. Ein ausdrücklicher Anspruch auf PCR-Testung ist bisher lediglich in § 4b TestV (bestätigende Diagnostik nach positivem Antigentest) enthalten. Laut Angaben auf der BMG-Homepage zur Teststrategie sollen aber auch symptomatische Personen einen Anspruch auf einen PCR-Test haben, so die ABDA. Dieser sei aber von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen. Umgekehrt definiere die Testverordnung in einigen Fällen ausdrücklich, dass lediglich ein Anspruch auf einen Antigen-Test besteht (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 - 4, § 4a TestV). In den übrigen Fallgestaltungen kämen daher derzeit grundsätzlich beide Varianten in Betracht.
Die Begründung des jetzt vorliegenden Verordnungsentwurfs deute darauf hin, dass die PoC-PCR-Tests nur zur bestätigenden Diagnostik nach positivem Antigentest eingesetzt werden sollen, so die ABDA. Sie meint: Sollte diese Einschränkung beabsichtigt sein, müsste dies im Verordnungswortlaut selbst zum Ausdruck kommen. Allerdings findet die Standesvertretung, dass der Anwendungsbereich weiter gezogen werden sollte: PoC-PCR-Tests und PCR-Labortests sollten grundsätzlich – mit der Ausnahme variantenspezifischer Testungen – gleichgesetzt und dabei nicht nach unterschiedlichen Anbietern unterschieden werden.
Kooperation mit Laboren?
Zweifel hat die ABDA zudem mit Blick auf die in der Begründung des Verordnungsentwurfs vorgesehene verpflichtende Kooperation mit medizinischen Laboren: „Zur Sicherstellung der Überwachung der epidemiologischen Entwicklung ist eine taggleiche Übermittlung positiver SARS-CoV-2 PoC-PCR-Ergebnisse an ein Labor sicherzustellen, welches diese Fremd-PCR-Ergebnisse über DEMIS an Gesundheitsamt und RKI übermittelt“, heißt es dort. Auch hier meint die ABDA zum einen, dass eine solche Pflicht direkt in der Verordnung stehen müsste. Allerdings ist sie auch der Auffassung, dass sie insgesamt erschwerend wirken würde. Denn die ärztlichen Labore hätten schon kein Interesse daran, dass die Apotheken PoC-PCR-Tests durchführen – und erst recht nicht, dass sie für diese noch Fremddaten melden sollen. Und dann könnte dies auch noch weitere Kosten für die Apotheken bedeuten, die im Rahmen der Vergütung zu berücksichtigen wären.
Antigen-Schnelltest-Preise überdenken
Zuletzt nutzt die ABDA noch die Gelegenheit, um die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests anzusprechen. Derzeit sieht die Testverordnung einen Pauschalpreis von 3,50 Euro je selbst beschafften Antigen-Test vor. Bislang sei damit ein wirtschaftlicher Einkauf durch die Leistungserbringer möglich gewesen, so die ABDA. Aktuell seien diese Einkaufspreise am Markt allerdings sehr stark gestiegen. „Wir regen daher an, auch eine befristete Erhöhung dieser Pauschale in Erwägung zu ziehen.“
2 Kommentare
Seit wann kann der Staat rechnen ?
von ratatosk am 01.12.2021 um 18:32 Uhr
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Es reicht!
von Thomas Eper am 01.12.2021 um 13:35 Uhr
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