Stellungnahme zu geplanter Änderung der Testverordnung

ABDA: Für 30 Euro können Apotheken keine PoC-PCR-Tests anbieten

Berlin - 01.12.2021, 12:15 Uhr

PoC-PCR-Tests werden auch von einigen Apotheken angeboten. An der Vergütung muss das BMG aus Sicht der ABDA aber noch feilen. (x / Foto: Gehkah / AdobeStock)

PoC-PCR-Tests werden auch von einigen Apotheken angeboten. An der Vergütung muss das BMG aus Sicht der ABDA aber noch feilen. (x / Foto: Gehkah / AdobeStock)


Das Bundesgesundheitsministerium will Apotheken ermöglichen, PoC-PCR-Tests abzurechnen. Die ABDA begrüßt das grundsätzlich, hält dafür aber weitere Anpassungen in der Corona-Testverordnung für nötig. Zudem sei die angesetzte Vergütung in Höhe von 30 Euro „deutlich zu niedrig kalkuliert“. In einer Stellungnahme regt die ABDA zudem am Rande an, dass auch die Sachkosten für PoC-Antigen-Tests erhöht werden sollten –  zumindest befristet.

Ende vergangener Woche hatte das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung sowie zur Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. In der Impfverordnung soll demnach klargestellt werden, dass die Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff auch dann im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt und mithin ein Impfanspruch besteht, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände zwischen Folge- und Auffrischimpfung über- oder unterschritten werden. Empfehlungen der STIKO zu den Impfabständen sollen jedoch beachtet werden. Zudem gibt es eine Klarstellung zur Kostenübernahme durch den Bund ab dem kommenden Jahr. Überdies wird die Geltungsdauer der Verordnung um einen Monat, bis Ende Mai 2022, verlängert. 

Bisher ein Selbstzahler-Angebot

Für Apotheken interessant sind allerdings vor allem die vorgesehenen Änderungen in der Testverordnung. Nach der derzeit gültigen Verordnung kann bei Vornahme der Testung mit einem PoC-PCR-Testgerät nur ein medizinisches Labor die Vergütung für die Labordiagnostik abrechnen. Künftig sollen aber auch Arztpraxen und Apotheken, die mit einem PoC-PCR-Testgerät testen, die Leistung abrechnen können. Tatsächlich gibt es mittlerweile einige Apotheken, die sich derartige Testgeräte angeschafft haben. Binnen weniger als zwei Stunden – es können auch nur 30 Minuten sein – ermöglichen sie ein sicheres Testergebnis. Derzeit bieten diese Apotheken die schnellen PCR-Tests für Selbstzahler an – um die 70 Euro berechnen sie dafür. Angesichts der derzeitigen Infektionslage will der Bund dieses Angebot jetzt auch für Personen nutzen, die einen Anspruch auf PCR-Testung haben. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Apotheken und Arztpraxen in diesen Fällen mit 30 Euro je Testung vergütet werden sollen.

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Apotheken sollen für PoC-PCR-Test vergütet werden

Die ABDA hat nun die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt. Darin stellt sie zunächst klar, dass Apotheken angesichts der Ausnahme in vom Arztvorbehalt für patientennahe Schnelltests (§ 24 Satz 2 IfSG) und unter Einhaltung der medizinprodukterechtlichen Vorgaben, insbesondere der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, solche PoC-PCR-Tests grundsätzlich durchführen dürfen. Dass nun auch eine Abrechnung möglich sein soll, begrüßt die Standesorganisation grundsätzlich. Allerdings sieht sie am Referentenentwurf noch Nachbesserungsbedarf.

Schon die Verbrauchsmaterialien kosten rund 35 Euro

Zum einen hält die ABDA eine Vergütung in Höhe von 30 Euro für „deutlich zu niedrig kalkuliert“. Sie stellt klar: „Apotheken werden die Testungen dafür nicht anbieten können.“ Allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test kosteten nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern etwa 35 Euro. Hinzu kämen noch die Kosten für die PCR-Testgeräte (Kauf oder Miete) sowie der administrative und personelle Aufwand für die Testdurchführung. Nicht ohne Grund würden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan für PCR-Testungen regelmäßig Preise von mehr als 70 Euro aufgerufen, heißt es in der Stellungnahme.

PCR und PoC-PCR sollten gleichgesetzt werden

Überdies regt die ABDA eine Klarstellung zum Anspruch auf PCR-Testungen an. Der gegenwärtige Wortlaut der Testverordnung definiere nämlich nur teilweise, in welchen Fällen Personen einen konkreten Anspruch auf eine PoC-PCR-Testung haben. Ein ausdrücklicher Anspruch auf PCR-Testung ist bisher lediglich in § 4b TestV (bestätigende Diagnostik nach positivem Antigentest) enthalten. Laut Angaben auf der BMG-Homepage zur Teststrategie sollen aber auch symptomatische Personen einen Anspruch auf einen PCR-Test haben, so die ABDA. Dieser sei aber von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen. Umgekehrt definiere die Testverordnung in einigen Fällen ausdrücklich, dass lediglich ein Anspruch auf einen Antigen-Test besteht (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 - 4, § 4a TestV). In den übrigen Fallgestaltungen kämen daher derzeit grundsätzlich beide Varianten in Betracht.

Die Begründung des jetzt vorliegenden Verordnungsentwurfs deute darauf hin, dass die PoC-PCR-Tests nur zur bestätigenden Diagnostik nach positivem Antigentest eingesetzt werden sollen, so die ABDA. Sie meint: Sollte diese Einschränkung beabsichtigt sein, müsste dies im Verordnungswortlaut selbst zum Ausdruck kommen. Allerdings findet die Standesvertretung, dass der Anwendungsbereich weiter gezogen werden sollte: PoC-PCR-Tests und PCR-Labortests sollten grundsätzlich – mit der Ausnahme variantenspezifischer Testungen – gleichgesetzt und dabei nicht nach unterschiedlichen Anbietern unterschieden werden.

Kooperation mit Laboren?

Zweifel hat die ABDA zudem mit Blick auf die in der Begründung des Verordnungsentwurfs vorgesehene verpflichtende Kooperation mit medizinischen Laboren: „Zur Sicherstellung der Überwachung der epidemiologischen Entwicklung ist eine taggleiche Übermittlung positiver SARS-CoV-2 PoC-PCR-Ergebnisse an ein Labor sicherzustellen, welches diese Fremd-PCR-Ergebnisse über DEMIS an Gesundheitsamt und RKI übermittelt“, heißt es dort. Auch hier meint die ABDA zum einen, dass eine solche Pflicht direkt in der Verordnung stehen müsste. Allerdings ist sie auch der Auffassung, dass sie insgesamt erschwerend wirken würde. Denn die ärztlichen Labore hätten schon kein Interesse daran, dass die Apotheken PoC-PCR-Tests durchführen – und erst recht nicht, dass sie für diese noch Fremddaten melden sollen. Und dann könnte dies auch noch weitere Kosten für die Apotheken bedeuten, die im Rahmen der Vergütung zu berücksichtigen wären.

Antigen-Schnelltest-Preise überdenken

Zuletzt nutzt die ABDA noch die Gelegenheit, um die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests anzusprechen. Derzeit sieht die Testverordnung einen Pauschalpreis von 3,50 Euro je selbst beschafften Antigen-Test vor. Bislang sei damit ein wirtschaftlicher Einkauf durch die Leistungserbringer möglich gewesen, so die ABDA. Aktuell seien diese Einkaufspreise am Markt allerdings sehr stark gestiegen. „Wir regen daher an, auch eine befristete Erhöhung dieser Pauschale in Erwägung zu ziehen.“



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Seit wann kann der Staat rechnen ?

von ratatosk am 01.12.2021 um 18:32 Uhr

Nicht verwunderlich, die Könnens einfach nicht.

Es gibt aber die schöne Werbung " dann geh doch zu Netto "

Auch wenn alles langsam in Trümmer sinkt, die Bürokratie macht weiter wie immer

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Es reicht!

von Thomas Eper am 01.12.2021 um 13:35 Uhr

Warum meinen denn alle, wir machen alles für die Hälfte, oder darunter!

Macht´s doch selber!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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