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Aussonderungsrechte nach Insolvenz
Apothekerverband Nordrhein bereitet AvP-Musterprozesse vor
Im lange währenden Verfahren zur AvP-Insolvenz zeichnet sich der nächste Schritt immer deutlicher ab. Es werden Musterprozesse vorbereitet, in denen es insbesondere um Aussonderungsrechte für die betroffenen Apotheken gehen wird. Der Apothekerverband Nordrhein ist an der Vorbereitung dieser Musterprozesse beteiligt und äußerte sich gegenüber der DAZ zum Stand der Dinge. Handlungsbedarf für die Apotheken gibt es demnach erst Anfang des neuen Jahres.
Für das langwierige Insolvenzverfahren des Rechenzentrums AvP wurden schon früh mögliche Musterprozesse ins Spiel gebracht. Nun soll dieser Weg beschritten werden. Dem Apothekerverband Nordrhein kommt eine besondere Rolle bei der Organisation des Vorgehens zu, weil in dieser Region sehr viele Apotheken betroffen sind. Der Verband bestätigte auf Anfrage der DAZ, dass er an der Vorbereitung von Musterprozessen zur AvP-Insolvenz beteiligt ist. Derzeit finde eine Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter „über noch festzulegende Musterprozesse“ statt, heißt es aus Nordrhein.
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Dabei sollen die Aussonderungsrechte ein Schwerpunkt sein. Der Verband konnte noch keine Angaben dazu machen, welche und wie viele Gruppen von Klägern unterschieden werden müssen. Diese Frage werde derzeit unter den Beteiligten abgestimmt. Außerdem werde derzeit eine Bindungsvereinbarung erstellt. Dabei sei eine Bindungswirkung für alle beigetretenen Apotheken und den Insolvenzverwalter geplant, erklärte der Verband gegenüber der DAZ. Welche Kosten dabei entstehen, werde davon abhängen, „wie viele Klagen aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen geführt werden müssen“.
Auf die Frage nach den Folgen solcher Prozesse für nicht beteiligte Apotheken erklärte der Verband, das Ziel sei, eine Bindungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen. Derzeit gibt der Verband noch keine Empfehlung zur Beteiligung an einem Musterprozess ab. Dazu könne sich der Verband erst äußern, „wenn das gesamte Konstrukt steht und veröffentlicht werden kann“. Erst dann gebe es Handlungsbedarf für die betroffenen Apotheken. Das werde voraussichtlich Anfang 2022 sein.
Hintergrund: Aussonderungsrechte oder Zahlung aus der Insolvenzmasse?
Um diese Entwicklung einzuordnen, muss an die bisherige Diskussion über Aussonderungsrechte der betroffenen Apotheken erinnert werden. Seit die Insolvenz von AvP bekannt ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen, inwieweit den Apotheken solche Rechte zustehen. Von diesen Aussonderungsrechten wird abhängen, wer wie viel Geld von der insolventen AvP erhält. Aussonderungsrechte führen dazu, dass die Berechtigten Geld oder Sachwerte erhalten, bevor Geld aus der Insolvenzmasse verteilt wird. Die Berechtigten hätten Anspruch auf vollständige Zahlung der ausstehenden Gelder, soweit dies überhaupt möglich ist. Bei einer Zahlung aus der Insolvenzmasse müssen sich dagegen alle Gläubiger unabhängig von der Art ihrer Ansprüche mit einer Quote begnügen, die von der verfügbaren Summe abhängt.
Im Fall der AvP stützt sich die Erwartung auf Aussonderungsrechte besonders auf die Überlegung, dass Abrechnungsgelder nicht dem Rechenzentrum gehören, sondern treuhänderisch verwaltet werden. Allerdings kommt es dabei auf die genaue Formulierung der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Aufgrund einer besonderen Konstellation in einigen AGB hatte Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos Anfang 2021 solche Aussonderungsrechte für etwa 310 Offizin- und 150 Krankenhausapotheken anerkannt, aber erklärt, für die übrigen Betroffenen sehe er solche Rechte nicht. Dabei steht auch der Insolvenzverwalter vor einem Problem. Denn Aussonderungsrechte verringern die Insolvenzmasse. Für die verbleibenden Gläubiger mindert sich die Insolvenzquote. Sie könnten später möglicherweise gegen die Aussonderungsansprüche klagen. Daher erscheint eine vorherige gerichtliche Klärung sinnvoll und dies soll nun mit den Musterprozessen geschehen.
Mehrere Verfahren wegen verschiedener AGB
Da bei der AvP verschiedene AGB verwendet wurden, werden mehrere Musterprozesse zu unterschiedlichen Fallkonstellationen nötig sein. Diese Varianten zu ordnen, ist offenbar die wesentliche Herausforderung bei der Vorbereitung der Musterprozesse, um die es jetzt geht. Für die Beteiligten ist damit immerhin erkennbar, dass das Verfahren vorangeht.
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