Laut Gematik

Qualifizierter Zeitstempel fürs E-Rezept? Hat anscheinend niemand gefordert

Stuttgart - 17.12.2021, 07:00 Uhr

E-Rezepte erhalten viele Informationen, aber keinen qualifizierten Zeitstempel. (x / Foto: May_Chanikran / AdobeStock)

E-Rezepte erhalten viele Informationen, aber keinen qualifizierten Zeitstempel. (x / Foto: May_Chanikran / AdobeStock)


IT-Experte: Qualifizierter Zeitstempel fürs E-rezept nicht geeignet

Diese Mängel können gravierende rechtliche Folgen haben, wie nun ein aktuelles Gutachten im Auftrag des vdarz zeigt. Darin stufen die Anwälte Morton Douglas und Lukas Kalkbrenner, die das Gutachten erstellt haben, das Fehlen von Zeitstempeln im gesamten Verarbeitungsprozess als besonders gravierend ein. Denn die Vertragsparteien des Rahmenvertrags für die Arzneimittellieferung setzten technisch einwandfrei bereitgestellte Daten voraus, heißt es.  Auch habe das Gütesiegel gemäß dem europaweit geltenden Standard für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nur den Wert „3“ und nicht den geforderten Wert „5“, stellen sie fest. Dies sei gerade mit Blick auf den Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten problematisch. 

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung? 

Es ist daher in ihren Augen zu fragen, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung von E-Rezepten besteht. Als zentralen Aspekt arbeiten die Rechtsanwälte eine Frage heraus: Wie ist eine ordnungsgemäße elektronische Verschreibung definiert? Es sei offen, ob die Ordnungsmäßigkeit auch die technischen Vorgaben umfasst, die von Apotheken weder geprüft noch beeinflusst werden können. Damit drohe den Apotheken, dass die Krankenkassen die Bezahlung der E-Rezepte aus formalen Gründen verweigern könnten. Der vdarz betont in diesem Zusammenhang, dass Apotheken und Rechenzentren für diese Defizite nicht verantwortlich sind. Sie könnten nur mit dem arbeiten, was die Gematik zur Verfügung stellt. Doch der vdarz befürchtet, dass insbesondere die Apotheken die Leidtragenden werden könnten.

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Einem IT-Experten zufolge ist allerdings der von den Rechenzentren geforderte qualifizierte Zeitstempel für den E-Rezept-Prozess gar nicht geeignet. Ein elektronisch qualifizierter Zeitstempel bestätige, dass ein Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt in der gegebenen Form vorlag, erklärt er im Gespräch mit der DAZ. Die Bestätigung erfolge von extern durch einen Vertrauensdiensteanbieter, vergleichbar sei das mit einer notariellen Beglaubigung des Zeitstempels für jedes E-Rezept – die Bundesnotarkammer fungiert hier unter anderem als Vertrauensdiensteanbieter. Dieser Prozess sei aber für die Masse an E-Rezepten, die anfallen wird, viel zu langsam. Allerdings gibt es nach Ansicht des IT-Experten im System andere Möglichkeiten, einen nicht manipulierbaren Zeitstempel aufzubringen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Mathematik und Physik nicht verhandelbar

von Dr.-Ing. Wolfram Stein am 17.12.2021 um 8:18 Uhr

Jetzt werden die Anwaelte in Stellung gebracht, weil die Politiker eher auf die Sprache der Rechtsanwaelte und des Geldes hoeren als auf Bedenken zu Sicherheit, Datenschutz und Effizienz der Softwareentwickler. Da wird sicher noch einiges hochkommen, weil das Grundproblem der verkorksten Konstruktion Gematik ungeloest bleibt. Fuer einen Politiker mag es leicht gewesen sein, als Rechtsakt die Gesellschafterverhaeltnisse und damit Stimmrechte so zu aendern, wie er das gerne gehabt hat. Nur laesst sich davon die Natur der Mathematik und Physik angewandt in der Informatik nicht beeindrucken. So wie Covid auch nicht zu Verhandlungen und Deals als bevorzugtes Mittel in der Politik bereit ist.

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E -Rezept

von Sabine Schneider am 17.12.2021 um 8:13 Uhr

Egal. Wir sind ready !!

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