CBD-Ölen und anderen Cannabidiol-Zubereitungen werden schmerzlindernde, angstlösende, antiemetische, schlaffördernde und spasmolytische Wirkungen zugesprochen. Im Verkehr sind sie meist als Nahrungsergänzungsmittel – und damit ungeprüft hinsichtlich ihrer Wirksamkeit –, seltener als Medizinprodukt oder zugelassenes und dann verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Allerdings: Als Arzneimittel hat kein einziges Cannabidiol-Präparat in der Indikation „Schmerzen“ die Zulassung. So wird das verschreibungspflichtige Epidyolex® bei bestimmten Epilepsieformen (Dravet-Syndrom, Lennox-Gastaut-Syndrom) eingesetzt.
Daneben hält auch das NRF (Neues Rezeptur-Formularium) CBD-Zubereitungen zur Herstellung bereit: Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml / 100 mg/ml / 200 mg/ml / 400 mg/ml – auch diese unterliegen ausnahmslos der Verordnungspflicht. Das NRF fasst die Anwendungsgebiete weiter als Epidyolex®, und die CBD-Rezepturen dürfen „unter anderem beim Dravet-Syndrom und beim Lennox-Gastaut-Syndrom, bei Multipler Sklerose und anderen Anwendungsgebieten bei individuell zu stellender Indikation“ eingesetzt werden. Cannabidiol – neben Tetrahydrocannabidiol (THC) – enthält auch das bei MS-bedingten Spastiken angewandte Präparate Sativex®, was sogar dem BtM-Recht (Betäubungsmittelrecht) unterstellt ist.
Doch was ist eigentlich dran an den ausgelobten und immer wieder zu lesenden schmerzlindernden Effekten des nicht psychoaktiven Bestandteils Cannabidiol (CBD) aus Cannabis? Das „Arznei-Telegramm“ (AT) – eigenen Angaben zufolge werbefrei und somit unabhängig von Interessen der Pharmaindustrie – hat sich die Studienlage zur analgetischen Wirkung von CBD bei altersbedingten oder degenerativ bedingten Muskel- und Gelenkschmerzen genauer angeschaut.
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