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Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Apotheken sollen nun doch 30 Euro je PoC-PCR-Test bekommen
Das BMG nimmt einen neuen Anlauf für die Vergütung unter anderem der Apotheken für PoC-PCR-Tests: Bundesgesundheitsminister Lauterbach will nun einen entsprechenden Anspruch für die Leistungserbringer schaffen, um die Testkapazitäten zu erhöhen. Im Vergleich zur ursprünglich geplanten Regelung ist die Neufassung um einen wesentlichen Punkt verschlankt.
Apotheken testen schon seit Monaten Menschen auf SARS-CoV-2 – derzeit allerdings vor allem mit PoC-Antigen-Schnelltests. Fällt ein solcher positiv aus, muss das Ergebnis mittels PCR-Testung überprüft werden. Auch dafür gibt es PoC-Testsysteme, deren Einsatz aktuell aber nur vergütet wird, wenn zuvor eine Beauftragung mittels Vordrucks des Öffentlichen Gesundheitsdiensts (OEGD) erfolgt ist.
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Das will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nun ändern: Der DAZ liegt ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vor, wonach eine Vergütung auch ohne Formular-basierte Beauftragung durch den OEGD vorgesehen ist. Voraussetzung ist, dass sich die zu testende Person, der Anbieter und das PoC-Testgerät am selben Ort befinden. Zukünftig sollen unter anderem Apotheken, Praxen und Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen für solche Tests dem Entwurf zufolge 30 Euro erhalten. Laut Begründung entspricht das etwa der Vergütung medizinischer Labore in Höhe von 43,56 Euro abzüglich der Versand- und Transportkosten sowie unter Berücksichtigung der „anderen Art und Situation der Erbringung“. Eine variantenspezifische Testung sowie Pooltestungen scheiden hierbei aus.
„PoC-NAT-Tests sollen insbesondere zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Isolierung bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden, z. B. bei positiv getesteten Schülerinnen und Schülern und positiv getestetem pflegerischem bzw. medizinischem Personal“, schreibt das BMG in der Begründung zum Entwurf. Die jeweiligen Herstellerangaben und medizinprodukterechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
BMG lässt Pflicht zur Zusammenarbeit mit Laboren fallen
Einen ähnlichen Anlauf hatte bereits Ex-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) genommen. Auch er wollte solche PoC-PCR-Tests mit 30 Euro je Test vergüten, allerdings war in Spahns Version der Änderungsverordnung noch die Rede davon, dass Vor-Ort-Anbieter wie Apotheken mit „geeigneten medizinischen Laboren“ zusammenarbeiten sollten. Dagegen hatte die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Entwurf protestiert: Sie ist der Auffassung, dass dies insgesamt erschwerend wirken würde. Denn die ärztlichen Labore hätten schon kein Interesse daran, dass die Apotheken PoC-PCR-Tests durchführen – und erst recht nicht, dass sie für diese noch Fremddaten melden sollen, wie zunächst geplant war.
ABDA: 30 Euro sind zu wenig
Diese Kritik hat Lauterbach sich offenbar zu Herzen genommen, einige andere Punkte, die der ABDA sauer aufgestoßen waren, bleiben dagegen unverändert. Das gilt zum Beispiel für die Höhe der Vergütung: Diese hält die ABDA mit den vorgesehenen 30 Euro für „deutlich zu niedrig kalkuliert“. Sie stellte seinerzeit klar: „Apotheken werden die Testungen dafür nicht anbieten können.“ Allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test kosteten nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern etwa 35 Euro. Hinzu kämen noch die Kosten für die PCR-Testgeräte (Kauf oder Miete) sowie der administrative und personelle Aufwand für die Testdurchführung. Nicht ohne Grund würden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan für PCR-Testungen regelmäßig Preise von mehr als 70 Euro aufgerufen, heißt es in der Stellungnahme vom 30. November.
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Zudem deutet die Begründung zum aktuellen wie zum alten Verordnungsentwurf darauf hin, dass die PoC-PCR-Tests nur zur bestätigenden Diagnostik nach positivem Antigentest eingesetzt werden sollen. Die ABDA kommentierte einst: Sollte diese Einschränkung beabsichtigt sein, müsste dies im Verordnungswortlaut selbst zum Ausdruck kommen. Auch diese Kritik dürfte die Standesvertretung wohl aufrechterhalten. Darüber hinaus forderte die ABDA schon im ersten Stellungnahmeverfahren, dass der Anwendungsbereich weiter gezogen werden sollte: PoC-PCR-Tests und PCR-Labortests sollten grundsätzlich – mit der Ausnahme variantenspezifischer Testungen – gleichgesetzt und dabei nicht nach unterschiedlichen Anbietern unterschieden werden.
Neuer Anspruch auf Testung
Der nun vorliegende Verordnungsentwurf regelt zudem, dass Personen Anspruch auf Testung erhalten, bei denen vom OEGD festgestellt wird, dass sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. „Der Anspruch kann entweder durch PCR-Testung oder Antigen-Schnelltestung realisiert werden. Ein gebundener Anspruch auf PCR-Testung besteht nach der TestV nicht“, stellt das BMG klar.
Wichtig für die Apotheken: Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Testung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt. Hierbei handelt es sich um die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdiensts und die von ihnen betriebenen Testzentren. Der Anspruch besteht bis zu vierzehn Tage nach Einreise in Deutschland.
2 Kommentare
Die Richtung stimmt, jetzt mutig auf die Hinweise der ABDA reagieren.
von Stephan Mielke am 30.12.2021 um 20:59 Uhr
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AW: Die Richtung stimmt, jetzt mutig auf die
von Dominik Renner am 02.01.2022 um 13:08 Uhr
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