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Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Apotheken sollen nun doch 30 Euro je PoC-PCR-Test bekommen
ABDA: 30 Euro sind zu wenig
Diese Kritik hat Lauterbach sich offenbar zu Herzen genommen, einige andere Punkte, die der ABDA sauer aufgestoßen waren, bleiben dagegen unverändert. Das gilt zum Beispiel für die Höhe der Vergütung: Diese hält die ABDA mit den vorgesehenen 30 Euro für „deutlich zu niedrig kalkuliert“. Sie stellte seinerzeit klar: „Apotheken werden die Testungen dafür nicht anbieten können.“ Allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test kosteten nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern etwa 35 Euro. Hinzu kämen noch die Kosten für die PCR-Testgeräte (Kauf oder Miete) sowie der administrative und personelle Aufwand für die Testdurchführung. Nicht ohne Grund würden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan für PCR-Testungen regelmäßig Preise von mehr als 70 Euro aufgerufen, heißt es in der Stellungnahme vom 30. November.
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Zudem deutet die Begründung zum aktuellen wie zum alten Verordnungsentwurf darauf hin, dass die PoC-PCR-Tests nur zur bestätigenden Diagnostik nach positivem Antigentest eingesetzt werden sollen. Die ABDA kommentierte einst: Sollte diese Einschränkung beabsichtigt sein, müsste dies im Verordnungswortlaut selbst zum Ausdruck kommen. Auch diese Kritik dürfte die Standesvertretung wohl aufrechterhalten. Darüber hinaus forderte die ABDA schon im ersten Stellungnahmeverfahren, dass der Anwendungsbereich weiter gezogen werden sollte: PoC-PCR-Tests und PCR-Labortests sollten grundsätzlich – mit der Ausnahme variantenspezifischer Testungen – gleichgesetzt und dabei nicht nach unterschiedlichen Anbietern unterschieden werden.
Neuer Anspruch auf Testung
Der nun vorliegende Verordnungsentwurf regelt zudem, dass Personen Anspruch auf Testung erhalten, bei denen vom OEGD festgestellt wird, dass sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. „Der Anspruch kann entweder durch PCR-Testung oder Antigen-Schnelltestung realisiert werden. Ein gebundener Anspruch auf PCR-Testung besteht nach der TestV nicht“, stellt das BMG klar.
Wichtig für die Apotheken: Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Testung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt. Hierbei handelt es sich um die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdiensts und die von ihnen betriebenen Testzentren. Der Anspruch besteht bis zu vierzehn Tage nach Einreise in Deutschland.
2 Kommentare
Die Richtung stimmt, jetzt mutig auf die Hinweise der ABDA reagieren.
von Stephan Mielke am 30.12.2021 um 20:59 Uhr
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AW: Die Richtung stimmt, jetzt mutig auf die
von Dominik Renner am 02.01.2022 um 13:08 Uhr
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