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Wegen pandiemiebedingter Schwankungen
Pflegehilfsmittel: Vertragspreise weiterhin ausgesetzt
FFP2-Masken bekommen Abrechnungspositionsnummer
Unabhängig von dieser Sonderregel stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass es für „partikelfiltrierende Halbmasken“, also FFP2- oder vergleichbare Masken bislang keine Vertragspreise gibt. Unter die für „einfache“ medizinische Masken bereits bestehende Vertragsposition „Mundschutz“ fielen sie nämlich nicht. Deswegen müsse auch über die Geltungsdauer der oben genannten Empfehlungen hinaus die Abrechnung von partikelfiltrierenden Halbmasken zu den jeweils aktuell marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen erfolgen – bis es eine vertragliche Regelung gibt, so der GKV-Spitzenverband Anfang Februar 2022 werde demnach für partikelfiltrierende Halbmasken immerhin schon mal eine neue Produktart (54.99.01.5) gebildet und eine entsprechende Abrechnungspositionsnummer eingerichtet.
Kein Einfluss auf bereits erteilte Genehmigungen
Auf bereits erteilte Genehmigungen haben Änderungen und Sonderregeln wie der veränderte Höchstbetrag und die Nichtanwendbarkeit der Vertragspreise übrigens keinen Einfluss. Das betrifft sowohl den Genehmigungszeitraum, als auch die genehmigten Produkte. Darauf weisen die Kassen auch hin. Einer erneuten Genehmigung aufgrund coronabedingter Änderungen bedarf es also nicht.
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