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Wegen pandiemiebedingter Schwankungen
Pflegehilfsmittel: Vertragspreise weiterhin ausgesetzt
Für Pflegehilfsmittel dürfen eigentlich nur die vereinbarten Vertragspreise abgerechnet werden. Aufgrund der pandemiebedingten Schwankungen war es aber bis Ende vergangenen Jahres möglich, marktübliche Preise anzusetzen, auch wenn sie oberhalb der bislang geltenden Vertragspreise lagen. Diese Regelung wird nun verlängert. Außerdem soll für FFP-Masken eine neue Produktart gebildet und eine entsprechende Abrechnungspositionsnummer festgelegt werden.
Seit Anfang des Jahres können für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nurmehr 40 Euro monatlich abgerechnet werden. Die coronabedingte Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf 60 Euro war zum Jahresende ausgelaufen, was unter anderem bei der Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, auf Unverständnis stößt. Sie hat daher die Bundesregierung aufgefordert, die die Pflegehilfsmittelpauschale für Pflegebedürftige „dringend“ wieder auf 60 Euro hinaufzusetzen. „Es ist völlig unverständlich, dass sie zum Jahresende 2021 nicht verlängert wurde", erklärt Bentele in einer Mitteilung des Verbandes.
Auch der DAV-Patientenbeauftragte Berend Groeneveld hatte die Senkung im ABDA-Newsroom kürzlich kritisiert: „Pflegende Angehörige und Pflegebegleiter sind auf qualitativ hochwertige Pflegehilfsmittel wie medizinische Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe oder auch Masken angewiesen. Insbesondere die Versorgung mit FFP2-Masken kann zum Vertragspreis kaum erfolgen, ist aber zum Schutz der vulnerablen Pflegebedürftigen sehr wichtig.“
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Ebenfalls zum Jahresende ausgelaufen ist die Regelung, dass die erforderlichen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auch oberhalb der bislang geltenden Vertragspreise von den Pflegekassen bewilligt werden konnten. Eine Versorgung zum Vertragspreis war und ist ein vielen Fällen nämlich einfach nicht möglich.
Doch diese Sonderregel wurde nun verlängert: Wie der GKV-Spitzenverband aktuell empfiehlt, müssen die Vertragspreise rückwirkend ab 1. Januar 2022 nicht angewendet werden – „aufgrund der pandemiebedingt weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen“. Bei der Abrechnung müssen daher weiterhin die für die abgegebenen Produkte konkret berechneten Preise angegeben werden. Die Kassen weisen darauf hin, dass bereits gestellte Rechnungen aber nicht nachträglich korrigiert werden können. Zudem seien alle übrigen vertraglichen Regelungen weiterhin von den Leistungserbringern einzuhalten.
FFP2-Masken bekommen Abrechnungspositionsnummer
Unabhängig von dieser Sonderregel stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass es für „partikelfiltrierende Halbmasken“, also FFP2- oder vergleichbare Masken bislang keine Vertragspreise gibt. Unter die für „einfache“ medizinische Masken bereits bestehende Vertragsposition „Mundschutz“ fielen sie nämlich nicht. Deswegen müsse auch über die Geltungsdauer der oben genannten Empfehlungen hinaus die Abrechnung von partikelfiltrierenden Halbmasken zu den jeweils aktuell marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen erfolgen – bis es eine vertragliche Regelung gibt, so der GKV-Spitzenverband Anfang Februar 2022 werde demnach für partikelfiltrierende Halbmasken immerhin schon mal eine neue Produktart (54.99.01.5) gebildet und eine entsprechende Abrechnungspositionsnummer eingerichtet.
Kein Einfluss auf bereits erteilte Genehmigungen
Auf bereits erteilte Genehmigungen haben Änderungen und Sonderregeln wie der veränderte Höchstbetrag und die Nichtanwendbarkeit der Vertragspreise übrigens keinen Einfluss. Das betrifft sowohl den Genehmigungszeitraum, als auch die genehmigten Produkte. Darauf weisen die Kassen auch hin. Einer erneuten Genehmigung aufgrund coronabedingter Änderungen bedarf es also nicht.
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