Corona-Impfungen in der Apotheke

Anstellung von Ärzten nicht ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde

26.01.2022, 07:50 Uhr

(Foto: Fractal Pictures / AdobeStock) 

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Der Impfvorgang kann innerhalb der Apotheke ausschließlich an hierfür geschultes approbiertes Personal delegiert werden. Um mögliche Zeitlücken bei der Personaleinsatzplanung zu schließen, ist es nach Aussage der ABDA nicht ausgeschlossen, einen Arzt oder eine Ärztin zur Durchführung der Impfung anzustellen. Rechtlich unproblematisch ist das nicht – eine Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde sollte in jedem Fall stattfinden. Wir erläutern die Hintergründe.

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes eröffnet geschulten Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit, gegen COVID-19 zu impfen. Eine Delegationsmöglichkeit auf Hilfspersonal, wie sie bei den Ärzten besteht, 1 gibt es in den Apotheken nicht. 2 Eine solch „strenge“ Auslegung ergibt sich aus der Tatsache, dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind und ließe sich wohl auch inhaltlich gut damit begründen, dass bereits der Aufbau der Erlaubnisnorm für Apotheker davon ausgeht, dass diese im Regelfall zunächst geschult werden müssen. Als „Novize“ ohne übermäßige praktische Erfahrung die Durchführung der Impfung sodann auf Hilfspersonal zu übertragen, würde die Grundidee der ärztlich geleiteten Schulungen („Expertenschulung“) ebenso ad absurdum führen wie die Pflicht, die Eignung des Hilfspersonals für die zu delegierende Tätigkeit qualifiziert zu beurteilen. Zudem kann sich aufgrund der Neuheit der Leistung in der Apotheke eine „geübte Praxis“ noch nicht etabliert haben. Vielmehr wird es regelmäßig dem Standard entsprechen, dass es die hierzu geschulten Apotheker:innen sind, die die Impfungen durchführen. Insofern droht im Falle der Delegation der Durchführung der Impfung eine Standardunterschreitung (Behandlungsfehler).

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Vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten durch nicht-approbiertes Personal hingegen dürften auch bei Corona-Schutzimpfungen zulässig sein, 3 da in dieser Hinsicht qualitativ keine erkennbaren Unterschiede zur Grippeschutzimpfung bestehen. 4 Eine Grenze der Unterstützungsmöglichkeit ist sodann wieder mit dem Teil der Anamnese erreicht, der die Prüfung der Indikation der Impfung ermöglichen soll. Auch die Aufklärung und Beratung gelten als nicht delegierbar, sie sind sogenannte höchstpersönliche Leistungen. Zudem sollte beachtet werden, dass über die Delegation von Teilleistungen Schnittstellen entstehen und Schadensereignisse wahrscheinlicher werden, für die der Apothekeninhaber einzutreten hat. Nur weil etwas rechtlich möglich ist, sollte man dies nicht unbedingt als Empfehlung sehen.


1 Vgl. Bundesärztekammer, Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, S. 8.
2 So auch Pfeil/Pieck, ApBetrO, 15. EL 2021, § 1a, Rn. 182j für Grippeschutzimpfungen.
3 Vgl. BAK, Leitlinie: Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken, S. 4 für Grippeschutzimpfungen.
4 Z. B. Ermittlung des Impfstatus, Terminvergabe, Aushändigen von Informationsmaterial und Aufklärungsbögen, Abfragen, ob Fragen bestehen, die ggf. mit der/dem Approbierten zu klären sind, Vorbereiten der Dokumentation im Impfpass sowie Vorlage zur Unterschrift, usw.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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