Corona-Impfungen in der Apotheke

Anstellung von Ärzten nicht ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde

26.01.2022, 07:50 Uhr

(Foto: Fractal Pictures / AdobeStock) 

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Rechtsgeschäfte mit Ärzten sind untersagt

Gemäß § 11 Abs. 1 ApoG ist es dem Erlaubnisinhaber der Apotheke untersagt, Rechtsgeschäfte mit anderen Personen, 7 die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, vorzunehmen, welche auf die Zuführung von Patienten abzielen. Doch eben dies wäre offenkundig der Zweck der einzugehenden Zusammenarbeit. Der angestellte Arzt stelle die „Impfkapazität“ des Inhabers dar oder vergrößere diese, sodass mehr Impflinge die vergütungsauslösende Impfung in der Apotheke erhalten könnten. Auch findet denknotwendig eine Zuführung innerhalb der apothekerlichen Struktur in Richtung des Arztes statt, da der Zuführungsbegriff auch vertragliche Kooperationen erfasst. 8 Verwoben damit kommen zudem wettbewerbsrechtliche Fragen auf, da die wahrgenommene Qualität der Leistung mit Anstellung eines Arztes im Empfängerhorizont des Patienten ansteigen könnte.

Eine Ausnahme von den strengen apothekenrechtlichen Kooperationsverboten obläge der Verantwortung des Gesetzgebers (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG). Doch nicht einmal die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung beinhaltet eine entsprechende Abweichung. Insofern dürften die Aufsichten jedenfalls argwöhnisch reagieren, da es nur schwer zu überwachen wäre, ob nicht auch andere Behandlungsleistungen durch den Arzt vor Ort erbracht würden – gegebenenfalls inklusive einer unzulässigen Rezeptzuweisung. Spätestens an diesem Punkt droht nicht nur ein Verstoß gegen das Apothekengesetz, sondern zudem gegen die Strafnormen §§ 299a/b StGB.

Von der ärztlichen Seite aus betrachtet, wäre eine Zusammenarbeit gemäß § 29a Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärzte allenfalls gestattet, sofern die Zuständigkeiten klar voneinander getrennt wären. Die Leistung der Apotheke bestünde insofern darin, eine überwiegend eigenständige ärztliche Leistung anzubieten. Dies scheint möglich, wäre allerdings nachzuweisen, und abermals wenig „apothekenüblich“, da die Überwachung und Unterweisung in Bezug auf die erforderliche Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 1 ApBetrO dem Inhaber obliegen. Einer solchen Kontrollfunktion könnte er in Bezug auf den Arzt (fachlich) kaum gerecht werden.

Auch im Wege der teleologischen Auslegung erhält man kein abweichendes Ergebnis. Denn das Ziel, die Apotheken in die Impfkampagne einzubeziehen, ist die zahlenmäßige Vergrößerung des Impfangebotes. Ärzte – auch bereits pensionierte – konnten und sollten bereits zuvor in Impfzentren, Impfteams etc. aushelfen. Diese Ärzte nun in der Apotheke anzustellen, würde das Angebot insofern kaum positiv beeinflussen. Sofern die amtliche Begründung dennoch ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist, 9 ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Gestaltung der Versorgungsstrukturen kaum von der Verordnungsermächtigung getragen scheint und dass die Umsetzung dessen sodann lediglich zu einem Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund führte. Nicht garantiert ist damit hingegen, dass die apothekenrechtliche Aufsicht oder die Ärztekammern das Vorhaben (dauerhaft) tolerieren. Eine amtliche Begründung wirkt äußerst schwach gegenüber den zuvor benannten Gesetzes- und Verordnungsnormen sowie deren etablierter Auslegung.


7 Insbesondere, aber nicht ausschließlich sind damit Ärzte gemeint. Vielmehr fallen aufgrund der Formulierung auch Zahn-/Tierärzte oder Heilpraktiker hierunter.
8 Vgl. Schloßer, in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Stellpult/Ziegler, Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht, 85. Update 3/2021, cc) Bevorzugung bei der Abgabe oder der Verordnung…,Rn. 42.
9 2-VO_CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE, S. 15.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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