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Neue BAK-Leitlinie
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
Vor der Impfung Einwilligung einholen
Vor der Impfung muss der oder die Approbierte die Einwilligung der zu impfenden Person einholen. Damit diese wirksam ist, muss der Impfling gemäß § 630e BGB über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden sein, erläutert die BAK. „Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Präventionsmaßnahme.“ Für die Aufklärung kann demnach auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. „Es muss aber in jedem Fall Gelegenheit für ein mündliches Aufklärungsgespräch mit dem Apotheker bestehen.“
„Unabhängig von dem Aufklärungsgespräch, das der Apotheker mit dem Patienten vor der Impfung führen muss, sollten ihm das Aufklärungsmerkblatt, der Anamnesebogen und die Einwilligungserklärung des Robert-Koch-Instituts in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt werden“, schreibt die BAK. Der Impfling muss die Einwilligungserklärung vor der Impfung unterschreiben. Das Original muss der Apotheker laut BAK zehn Jahre lang aufbewahren.
Bei Erwachsenen dürfte es zumeist kein Problem darstellen, die Einwilligung einzuholen. Für Minderjährige gelten aber besondere Regeln. „Bei der Impfung von Minderjährigen ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten einzuholen“, hält die BAK im Leitfaden fest. Konkreter wird sie im Kommentar: „Erscheint ein zu impfender einwilligungsunfähiger Minderjähriger mit nur einem Elternteil, hat sich der Apotheker in der Einwilligungserklärung schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Elternteil die alleinige Personensorgeberechtigung hat oder von dem anderen Elternteil zur Einwilligung ermächtigt ist“, lautet die Empfehlung. Fehlt es an gegenteiligen Anhaltspunkten, dürfe auf die Wahrheitsgemäßheit der Angabe vertraut werden. „In den übrigen Fällen sollte die Berechtigung durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.“ Von der Impfung allein erscheinender Minderjähriger rät die BAK aus rechtlichen Gründen ab.
Voraussetzungen für die zu impfende Person
- mindestens zwölf Jahre alt
- Anspruch nach § 1 Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV)
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind
- Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben
- Personen die in der Bundesrepublik Deutschland in medizinischen Einrichtungen regelmäßig behandelt, betreut oder gepflegt werden bzw. selbst tätig sind
- in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte einschließlich Seeleute, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das nicht in einem deutschen Seehafen liegt oder in deutschen Binnengewässern oder auf deutschen Binnenwasserstraßen verkehrt
- Personen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaImpfV in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung anspruchsberechtigt waren
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können laut BAK „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ mit Schutzimpfungen gegen das COVID-19 versorgt werden. Ob die Impfwilligen die formalen Voraussetzungen erfüllen, können sie durch Vorlage des Personalausweises oder anderer geeigneter Dokumente (Pass, Geburtsurkunde) nachweisen.
6 Kommentare
Impfungen in Apotheken
von Frieda am 30.01.2022 um 8:41 Uhr
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AW: Impfungen in Apotheken
von Holger am 31.01.2022 um 8:59 Uhr
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
von Rumpelstilzchen am 29.01.2022 um 18:37 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Weil einfach einfach..
von Thomas Kerlag am 28.01.2022 um 20:38 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
von Rumpelstilzchen am 28.01.2022 um 18:58 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: So sollen die COVID-19-Impfungen in den
von K. Stülcken am 29.01.2022 um 14:42 Uhr
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