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Neue BAK-Leitlinie
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
Was tun im Notfall?
Für den Fall, dass ein Impfling in der Apotheke eine Anaphylaxie erleidet, muss im Betrieb ein schriftlicher Notfallplan vorhanden sein. Möglich ist es, Ärztinnen oder Ärzte im direkten Umfeld der Apotheke anzusprechen, ob sie im Notfall zur Verfügung stehen und von der Apotheke kontaktiert werden können, so die BAK. Klar ist: „Im Notfall sind die Notrufnummer der Feuerwehr (112) zu rufen und Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen.“ Bei entsprechender Syptomatik (Atemnot, Kreislaufversagen etc.) kann der oder die Approbierte sich zudem dafür entscheiden, vor Eintreffen der Rettungskräfte Epinephrin einzusetzen. „Die in diesem Fall erforderliche Verletzung der körperlichen Integrität des Betroffenen wird regelmäßig auf der Basis seiner mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt sein“, konstatiert die BAK.
Klagt ein Geimpfter über Beschwerden, die über die üblichen Impfreaktionen hinausgehen, sollte er sich an einen Arzt oder eine Ärztin wenden. Der Apotheker bzw. die Apothekerin meldet diesen Verdacht sodann an die AMK.
Dokumentation
Nach der Impfung hat der Apotheker oder die Apothekerin diese unverzüglich im Impfbuch des Geimpften zu dokumentieren oder – sollte die Person ihren Impfpass nicht dabei haben – eine Impfbescheinigung auszustellen. Zudem hat der Impfling Anspruch auf ein digitales Impfzertifikat. Die obligatorische Meldung der erfolgten Impfung an das RKI erfolgt über das Verbändeportal. „Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist hierfür nicht vorgesehen“, stellt die BAK klar. „Der Patient ist jedoch über die Verarbeitung der Daten mithilfe der Datenschutzinformation aufzuklären.“
Der Apotheker hat zudem eine Patientenakte zu führen und diese zehn Jahre lang aufzubewahren. „Die Patientenakte besteht mindestens aus der Anamnese, sowie der Einwilligungserklärung in unterschriebener Form“, erläutert die BAK. Dem Patienten ist überdies eine Kopie der Einwilligungserklärung mitzugeben. Und: Die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sollte nach BAK-Angaben im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke beschrieben werden.
Und was ist mit der Haftpflicht?
Mit dem Haftpflichtversicherer sollte rechtzeitig geklärt werden, ob mögliche Schädigungen aus der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen von der bestehenden Versicherungspolice abgedeckt sind, rät die BAK. „Dabei ist auch darauf zu achten, ob nur mögliche Schädigungen aus der Durchführung von Impfungen gemäß Zulassung oder auch aufgrund der STIKO-Empfehlungen abgedeckt sind.“
6 Kommentare
Impfungen in Apotheken
von Frieda am 30.01.2022 um 8:41 Uhr
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AW: Impfungen in Apotheken
von Holger am 31.01.2022 um 8:59 Uhr
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
von Rumpelstilzchen am 29.01.2022 um 18:37 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Weil einfach einfach..
von Thomas Kerlag am 28.01.2022 um 20:38 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
von Rumpelstilzchen am 28.01.2022 um 18:58 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: So sollen die COVID-19-Impfungen in den
von K. Stülcken am 29.01.2022 um 14:42 Uhr
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