Nicht nur Efluelda für Ältere

BMG will Sonderregeln zu Grippeimpfstoffen verlängern

Stuttgart - 22.02.2022, 12:15 Uhr

Das BMG hat einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der die Sonderregeln zur Grippeimpfstoffversorgung älterer Menschen verlängert. (x / Foto: IMAGO / Beautiful Sports)

Das BMG hat einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der die Sonderregeln zur Grippeimpfstoffversorgung älterer Menschen verlängert. (x / Foto: IMAGO / Beautiful Sports)


Durch eine Verordnung ist es in dieser Grippesaison 2021/22 möglich, dass Menschen ab 60 Jahren neben dem von der STIKO empfohlenen Hochdosisgrippeimpfstoff Efluelda auch mit standarddosierten Influenzavakzinen zulasten der GKV geimpft werden können. Diese Regel will das BMG nun um ein Jahr verlängern.

Die STIKO rät (Epidemiologisches Bulletin 1|2021), dass Ab-60-Jährige mit einem Hochdosisgrippeimpfstoff vor saisonaler Influenza geschützt werden sollen. So steht es auch in der Schutzimpfungs-Richtlinie und die GKV erstattet die Hochdosisimpfung bei Senioren auch. Der einzige Hochdosisgrippeimpfstoff auf dem Markt ist derzeit Efluelda® von Sanofi Pasteur. Sorge kam vor dem vergangenen Winter auf, dass – bei Efluelda®-Engpässen – Senioren leer ausgehen müssten, da man, salopp formuliert, älteren Menschen keinen rein standarddosierten und weniger wirksamen Grippeimpfstoff zumuten könnte. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) begründete damals: „Da die STIKO in ihrer Bewertung insgesamt zu der Einschätzung gelangt, dass Hochdosis-Grippeimpfstoffe einen besseren Schutz vor einer Influenzaerkrankung bieten als andere inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe und somit nach Auffassung der STIKO in Bezug auf das Impfziel generell vorzuziehen sind, bleibt grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung ,konventioneller‘ inaktivierter quadrivalenter Influenza-Impfstoffe innerhalb der GKV.“

Diese Krux blieb auch dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht verborgen, woraufhin dieses flugs die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ erließ, die dieses Problem – zumindest für die Grippesaison 2021/22, also die aktuelle – löste.

Der Verordnung nach, die am 8. März 2021 in Kraft trat und noch bis zum 31. März 2022 gilt, dürfen ältere Menschen auch andere Grippeimpfstoffe als Efluelda® zulasten der GKV erhalten. Konkret heißt es dort in § 1: „Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich.“

G-BA kann STIKO-Empfehlung nicht umsetzen, solange Verordnung gilt

Doch was passiert nun nach dem 31. März? Noch immer ist Efluelda® die einzige Hochdosisvakzine – Engpässe könnten folglich auch künftig die Versorgung von älteren Menschen mit Grippeimpfstoffen zulasten der GKV gefährden. Im August des vergangenen Jahres äußerte sich der G-BA dazu, wäre es doch das einfachste – nachdem die STIKO mittlerweile „nachgebessert“ hat und auch konventionelle Grippeimpfstoffe für Ab-60-Jährige bei Versorgungsengpässen vorsieht (Epidemiologisches Bulletin 34|2021) –, wenn der G-BA diese Regelung auch in der Schutzimpfungs-Richtlinie verstetigen würde. Ein Ausweichen auf andere Impfstoffe, zum Beispiel bei Lieferengpässen beim Masern-, Mumps- und Rötelnschutz, machte der G-BA nämlich im August 2021 möglich, indem er die Schutzimpfungs-Richtlinie dahingehend anpasste.

Am 5. August begründete der G-BA jedoch, warum das für den Hochdosisgrippeimpfstoff bislang nicht ging: „Bei einem Lieferengpass des inaktiven, quadrivalenten Influenza-Hochdosisimpfstoffs werden von der STIKO als Alternative konventionelle inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe empfohlen. Diese Empfehlung kann durch den G-BA aktuell nicht umgesetzt werden, da hierzu derzeit keine Regelungskompetenz des G-BA besteht. Denn ausweislich der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 haben Versicherte ab 60 Jahren einen gleichrangigen Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff. Aufgrund dieser nach § 20i Absatz 3 Satz 1 SGB V entworfenen Rechtsverordnung kann der GBA gemäß § 20i Absatz 3 Satz 16 erst für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Rechtsverordnung, also für die Zeit nach dem 31. März 2022, die alternative Empfehlung der STIKO umsetzen.“



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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