Delegierter Rechtsakt

EU ermöglicht Genesenenzertifikate auch auf Basis von Antigen-Schnelltests

Berlin - 22.02.2022, 16:45 Uhr

Die EU-Kommission macht den Weg frei für Genesenenzertifikate auf Basis von Schnelltestergebnissen. Umsetzen müssen die Mitgliedstaaten das jedoch nicht. (Foto: IMAGO / Lobeca)

Die EU-Kommission macht den Weg frei für Genesenenzertifikate auf Basis von Schnelltestergebnissen. Umsetzen müssen die Mitgliedstaaten das jedoch nicht. (Foto: IMAGO / Lobeca)


Die EU-Kommission hat am heutigen Dienstag einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, wonach die Mitgliedstaaten künftig COVID-19-Genesenenzertifikate auch auf Basis von positiven Antigen-Schnelltestergebnissen ausstellen lassen dürfen. Ob Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Noch gilt für Apotheken, dass sie weiterhin nur NAT-Testergebnisse akzeptieren dürfen.

Das Thema Genesenenzertifikate treibt die Apotheken um. Nachdem das Robert Koch-Institut die Gültigkeit solcher Nachweise Mitte Januar unangekündigt von 180 auf 90 Tage verkürzt hatte, zog alsbald der Deutsche Apothekerverband (DAV) nach: Er verkürzte auch im Verbändeportal, über das die Apotheken unter anderem Genesenenzertifikate ausstellen, die Geltungsdauer. Als das RKI wenig später klarstellte, dass die 90-Tage-Regel nur für vollständig Ungeimpfte gilt, drehte der DAV die Umstellung zurück – allerdings generell für alle Genesenenzertifikate. Seither erhalten in den Offizinen auch Menschen, die weder vor noch nach ihrer Infektion eine Impfung erhalten haben, Zertifikate mit einer Gültigkeitsdauer von 180 Tagen – entgegen anders lautender Vorschriften.

Die Verwirrung sowohl aufseiten der Apothekenmitarbeitenden als auch der Kundinnen und Kunden ist groß – und schon bahnt sich die nächste Baustelle an: Am heutigen Dienstag erließ die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt, wonach es den Mitgliedstaaten ab sofort gestattet ist, Genesenenzertifikate auch auf Basis positiver Antigen-Schnelltestergebnisse ausstellen zu lassen. Bisher war dafür auch nach den EU-Regeln ein positives NAT-Testergebnis nötig gewesen. Jetzt reagiert die EU-Kommission auf die vielerorts knapp werdenden NAT-Testkapazitäten.

Entscheidung obliegt den Mitgliedstaaten

Da davon jedoch nicht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betroffen sind, überlässt es die Kommission den nationalen Regierungen selbst, ob sie Antigen-Schnelltestergebnisse als Grundlage für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten akzeptieren wollen. „Insbesondere dort, wo ausreichende NAT-Kapazitäten verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten weiterhin Genesenenbescheinigungen nur auf der Grundlage von NATs ausstellen, die als die zuverlässigste Methode für die Untersuchung von COVID-19-Fällen und deren Kontakten gelten“, heißt es im delegierten Rechtsakt vom heutigen 22. Februar.

Hierzulande definiert aktuell das Robert Koch-Institut die fachlichen Voraussetzungen für solche Nachweise. Bund und Länder haben sich allerdings vor knapp einer Woche darauf geeinigt, dass dies künftig wieder per Verordnung geschehen soll. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung liegt bereits vor. Zu erwarten ist, dass auch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung diesbezüglich angepasst wird. Beide Verordnungen enthalten derzeit noch einen Verweis auf die Website des RKI, wo dieses die fachlichen Kriterien veröffentlicht.

Kommission definiert Voraussetzungen

Ob Deutschland von der Möglichkeit, Genesenenzertifikate nun anhand von Schnelltestergebnissen ausstellen zu lassen, Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Sollte sich der Bund mit Blick auf die knappen NAT-Testkapazitäten dafür entscheiden, gilt es einiges zu beachten. „Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Bescheinigung zu gewährleisten, muss der verwendete Antigen-Schnelltest in der gemeinsamen EU-Liste der Antigen-Schnelltests für COVID-19 aufgeführt sein und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder von qualifiziertem Personal durchgeführt werden“, informiert die Kommission in einer Pressemitteilung. „Die Mitgliedstaaten können diese Zertifikate rückwirkend auf der Grundlage von Tests ausstellen, die ab dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wurden.“

Stella Kyriakides, Kommissarin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sagte dazu: „Unsere gemeinsame Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests ermöglicht es den Mitgliedstaaten, schnell qualitativ hochwertige Tests zu identifizieren, die von unabhängigen EU-Bewertungsstudien validiert wurden. Auf der Grundlage dieser Liste können die Mitgliedstaaten nun auch Schnellantigen-Tests zur Ausstellung von Genesungsbescheinigungen verwenden und einen Teil des erheblichen Drucks auf die nationalen Screening-Kapazitäten aufgrund des Auftauchens von Omikron lindern. Wir sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass das digitale Zertifikat der EU mit den neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Gutachten Schritt hält.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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