Arznei- und Hilfsmittel

Berlin regelt Versorgung nicht registrierter Geflüchteter

Berlin - 06.04.2022, 11:30 Uhr

Ukrainische Geflüchtete stehen vor dem Reisezentrum der Deutschen Bahn in der Wandelhalle des Hauptbahnhofs Hamburg. (Foto: IMAGO / Hanno Bode)

Ukrainische Geflüchtete stehen vor dem Reisezentrum der Deutschen Bahn in der Wandelhalle des Hauptbahnhofs Hamburg. (Foto: IMAGO / Hanno Bode)


Noch kein Vertrag mit SenIAS abgeschlossen

Der BAV betont, mit der SenIAS bislang keinen Vertrag abgeschlossen zu haben. Die Senatsverwaltung habe einen zeitnahen Abschluss aber in Aussicht gestellt und dem BAV dazu folgendes mitgeteilt:


Im Vorgriff auf die noch zu schließende Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Land Berlin … bestätige ich Ihnen, dass die Kostenübernahme für die Abrechnung ärztlicher Verordnungen für die erforderliche medizinische Behandlung ukrainischer Kriegsflüchtlinge, rückwirkend ab der Ankunft der ersten geflüchteten Personen in Berlin (24.02.2022) durch das Land Berlin erfolgen wird.“ 

SenIAS


Ärztliche Verordnungen über Arznei- und Hilfsmittel, die seit dem 24. Februar 2022 für ukrainische Kriegsgeflüchtete mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl (72900)“ ausgestellt worden sind, können mit dem Land Berlin nach dem zugesagten Abschluss einer Vereinbarung abgerechnet werden, informiert der BAV. „Einzelheiten zur Versorgung und Abrechnung werden mit der von der SenIAS zugesagten Vereinbarung abschließend geklärt. Die Versorgung von Verordnungen mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl (72900)“ erfolgt danach voraussichtlich nach den für die AOK Nordost geltenden vertraglichen Regelungen.“

Die Vorabgenehmigungspflicht für die Versorgung mit Hilfsmitteln entfällt nach BAV-Angaben für den Kostenträger „KV Berlin Asyl“ (VKNR 72900). Bei der Abgabe sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Versorgung auf der Grundlage von Dauerverordnungen bzw. mit Hilfsmitteln, die dem von diesem Vertrag erfassten Personenkreis leihweise überlassen werden (z. B. Milchpumpen), ist dem BAV zufolge grundsätzlich nicht möglich.

Nach dem bisherigen Stand soll die Verordnung von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf auf Muster-16-Verordnungen erfolgen. Die Verordnungen sind laut BAV mit dem Vermerk „Sprechstundenbedarf“ zu versehen, als Kostenträger ist „KV Berlin Asyl“, als Kostenträgerkennung ist „72900“ anzugeben. Sonstiger Sprechstundenbedarf ist von den Ärzten gegen Rechnung zu beziehen. „Eine Abrechnung von sonstigem Sprechstundenbedarf (außer Impfstoffen) für die Versorgung von Kriegsgeflüchteten über die Rezeptabrechnungsstellen mit dem Land Berlin ist nicht möglich“, unterstreicht der Berliner Apotheker-Verein.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Einlösung

von Gert Müller am 06.04.2022 um 12:15 Uhr

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