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Arznei- und Hilfsmittel
Berlin regelt Versorgung nicht registrierter Geflüchteter
Mehr als 300.000 Menschen sind bisher aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Viele von ihnen halten sich in Berlin auf und benötigen dringend Arznei- und Hilfsmittel. Die dort zuständige Senatsverwaltung hat sich jetzt nach Angaben der AK Berlin mit der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung auf Regeln geeinigt, nach denen auch Geflüchtete versorgt werden können, die noch nicht registriert sind.
Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer mussten bereits wegen Putins Angriffskrieg ihre Heimat verlassen. Mehr als 300.000 von ihnen suchen Schutz in Deutschland, viele in Berlin. Schon seit Beginn der Zuwanderung fordern die Standesvertretungen der Ärzte- und Apothekerschaft die Politik auf, eine unbürokratische Versorgung dieser Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln möglich zu machen. In der Hauptstadt ist man nun offenbar einen wichtigen Schritt weiter.
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Wer bereits registriert ist, hat grundsätzlich Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Berlin werden registrierte Kriegsgeflüchtete bei einer Krankenkasse angemeldet, die mit dem Land Berlin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat (AOK Nordost, Siemens-BKK, BKK VBU und DAK Gesundheit), und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für registrierte Geflüchtete mit eGK bzw. Bescheinigung des Sozialamts verordnet der Arzt zulasten der jeweils zuständigen Krankenkasse. Es gelten dann die im Verhältnis zu dieser Krankenkasse bestehenden Arznei- und Hilfsmittelversorgungsverträge.
Nun will die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) offenbar auch klare Regeln für die Versorgung noch nicht registrierter Geflüchteter aus der Ukraine aufstellen: Wie die Apothekerkammer Berlin in einem Schreiben an ihre Mitglieder informiert, hat die Kassenärztliche Vereinigung Berlin mit der SenIAS diesbezüglich eine Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung für diese Menschen geschlossen, die rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten soll.
Dabei beruft sich die Kammer auf ein Rundfax des Berliner Apotheker-Vereins, wonach bisher nicht registrierte Personen ihren Behandlungsanspruch in der Arztpraxis mit einem Identitätsnachweis nachweisen müssen, zum Beispiel anhand eines aktuellen oder auch abgelaufenen Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments wie ID-Karte, Kinderausweis, Diplomatenpass oder Dienstpass.
Verordnungen für diesen Personenkreis werden demnach auf Muster-16-Vordrucken („rosa Kassenrezept“) mit folgenden Angaben ausgestellt:
- Name, Vorname und Geburtsdatum
- ggf. die Nummer des Ausweisdokuments (Reisepass-Nr.)
- Kostenträger: KV Berlin Asyl (VKNR 72900)
- Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist zu vermerken
Noch kein Vertrag mit SenIAS abgeschlossen
Der BAV betont, mit der SenIAS bislang keinen Vertrag abgeschlossen zu haben. Die Senatsverwaltung habe einen zeitnahen Abschluss aber in Aussicht gestellt und dem BAV dazu folgendes mitgeteilt:
Im Vorgriff auf die noch zu schließende Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Land Berlin … bestätige ich Ihnen, dass die Kostenübernahme für die Abrechnung ärztlicher Verordnungen für die erforderliche medizinische Behandlung ukrainischer Kriegsflüchtlinge, rückwirkend ab der Ankunft der ersten geflüchteten Personen in Berlin (24.02.2022) durch das Land Berlin erfolgen wird.“
Ärztliche Verordnungen über Arznei- und Hilfsmittel, die seit dem 24. Februar 2022 für ukrainische Kriegsgeflüchtete mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl (72900)“ ausgestellt worden sind, können mit dem Land Berlin nach dem zugesagten Abschluss einer Vereinbarung abgerechnet werden, informiert der BAV. „Einzelheiten zur Versorgung und Abrechnung werden mit der von der SenIAS zugesagten Vereinbarung abschließend geklärt. Die Versorgung von Verordnungen mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl (72900)“ erfolgt danach voraussichtlich nach den für die AOK Nordost geltenden vertraglichen Regelungen.“
Die Vorabgenehmigungspflicht für die Versorgung mit Hilfsmitteln entfällt nach BAV-Angaben für den Kostenträger „KV Berlin Asyl“ (VKNR 72900). Bei der Abgabe sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Versorgung auf der Grundlage von Dauerverordnungen bzw. mit Hilfsmitteln, die dem von diesem Vertrag erfassten Personenkreis leihweise überlassen werden (z. B. Milchpumpen), ist dem BAV zufolge grundsätzlich nicht möglich.
Nach dem bisherigen Stand soll die Verordnung von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf auf Muster-16-Verordnungen erfolgen. Die Verordnungen sind laut BAV mit dem Vermerk „Sprechstundenbedarf“ zu versehen, als Kostenträger ist „KV Berlin Asyl“, als Kostenträgerkennung ist „72900“ anzugeben. Sonstiger Sprechstundenbedarf ist von den Ärzten gegen Rechnung zu beziehen. „Eine Abrechnung von sonstigem Sprechstundenbedarf (außer Impfstoffen) für die Versorgung von Kriegsgeflüchteten über die Rezeptabrechnungsstellen mit dem Land Berlin ist nicht möglich“, unterstreicht der Berliner Apotheker-Verein.
1 Kommentar
Einlösung
von Gert Müller am 06.04.2022 um 12:15 Uhr
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