Die Frequenz, mit der die Leitfäden und Handlungshilfen der ABDA für die Leistungen der Apotheken im Zusammenhang mit COVID-19 aktualisiert werden, ist seit Pandemie-Hochzeiten etwas niedriger geworden. Schließlich sind die meisten Prozesse rund um Zertifikate, Impfstoffbestellung und Impfung mittlerweile eingespielt und bedürfen keiner ständigen Anpassung mehr. Am gestrigen Mittwoch war es aber nun doch wieder einmal so weit: Es gab ein Update mehrerer Dokumente, darunter auch die „Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Impfstoffen und Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen in der Apotheke“.
Denn bei der Abrechnung der in der Apotheke durchgeführten Corona-Impfungen war noch ein wesentlicher Punkt unklar, nämlich ob für das Impfhonorar Umsatzsteuer fällig wird oder nicht. Das werde noch zusammen mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit Leistungen aus der Impfverordnung und der Testverordnung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den obersten Finanzbehörden der Länder geklärt, hieß es.
Die ABDA ging aber davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 lit. a) UStG greift wie bei für Grippeschutzimpfungen, die in Apotheken auf der Basis von Modellvorhaben nach § 132j SGB V durchgeführt werden. Das BMF hatte dies damals in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
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