Die Regelungsgrundlage
In den verbindlichen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands wird unter anderem festgelegt, dass es sich bei einem Wechsel von Inhaberin oder Inhaber um eine sogenannte maßgebliche Änderung handelt. Diese sind der Präqualifizierungsstelle unverzüglich durch den zertifizierten Leistungserbringer anzuzeigen. Sofern die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist, sind in diesem Rahmen auch dazugehörige Nachweise einzureichen, dass auch die neue Person die Voraussetzungen für die „ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung“ von Hilfsmitteln erfüllt.
Der Antrag auf Übernahme der Bestands-Präqualifizierung muss also noch vor dem Betriebsübergang gestellt werden, damit es sich um eine solche maßgebliche Änderung handelt. Die notwendigen personenbezogenen Dokumente werden im Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands für die jeweiligen Versorgungsbereiche aufgeführt. Neben der Qualifikation der für die fachliche Leitung vorgesehenen Person, die beispielsweise durch die Approbationsurkunde nachgewiesen werden kann, fordert der Katalog auch Nachweise über die Haftpflichtversicherung, die Insolvenzfreiheit sowie die IK-Nummer des Betriebs. Vor der Antragsstellung müssen diese Informationen also zunächst einmal vorliegen. Die übernommene Präqualifizierung läuft bis zur ursprünglichen Restlaufzeit weiter, eine Verlängerung wird nicht gewährt.
Zusätzlicher Prüfungsbedarf kann sich auch bei diesem Verfahren ergeben, wenn die Apotheke durch den Leitungswechsel erstmalig als Neubetrieb eingestuft wird. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands formulieren hier nämlich keine Ausnahme. Neubetriebe sind gemäß Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 gegründet und ab Juli 2015 erstmalig präqualifiziert wurden. Betriebe, die zwar vorher gegründet, jedoch dann verkauft wurden, werden durch den Wechsel der Inhaberschaft zu Neubetrieben umgewandelt. In diesem Fall ergeben sich dann zusätzliche Anforderungen an die Räumlichkeiten, wie beispielsweise der barrierefreie Eingang und eine behindertengerechte Toilette.
1 Kommentar
Beweis des Irrsinns!
von ratatosk am 26.04.2022 um 10:34 Uhr
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