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AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
So will das BMG die Arzneimittelversorgung in Krisenzeiten sichern
Ausnahmen auch bei Kennzeichnung und Apothekenpflicht
Darüber hinaus sollen die Ausnahmeregeln bezüglich Kennzeichnung erweitert werden, um „ein zeitnahes und flexibles Inverkehrbringen von Arzneimitteln in Krisensituationen zu ermöglichen“. Geplant ist, nicht nur das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in einer fremdsprachlichen Kennzeichnung zuzulassen, sondern auch das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Sicherheitsmerkmale. „Die derzeitige Pandemie hat gezeigt, dass umfangreiche Abweichungsmöglichkeiten von den Kennzeichnungsvorschriften angezeigt sind, um Arzneimittel schnell verfügbar zu machen“, begründet das BMG dieses Vorhaben. „Um die sichere Anwendung dieser Arzneimittel zu gewährleisten, stellen die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden sicher, dass der Endverbraucher in geeigneter Weise die erforderlichen Produktinformationen erhält.“
Zudem weitet das Ministerium die Möglichkeiten aus, die das Abweichen von § 43 AMG (Apothekenpflicht) in Notzeiten betreffen. Konkret soll demnach künftig auch ein Abweichen von § 43 Absatz 3 AMG („Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden“) erlaubt sein. „Es kann in Krisensituationen angezeigt sein, korrespondierend zu den Abweichungen vom Vertriebsweg, die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch andere Stellen als Apotheken zuzulassen“, erläutert das BMG in der Begründung zum Entwurf. „So kann beispielsweise eine Abgabe durch eine beauftragte Stelle erfolgen.“
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Zuvor erhalten noch die Verbände die Chance, Stellung zu nehmen. Änderungen sind also durchaus noch möglich.
2 Kommentare
AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
von Dorf-Apothekerin am 23.04.2022 um 13:10 Uhr
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warum
von Karl Friedrich Müller am 22.04.2022 um 17:48 Uhr
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