2,50 Euro für Stammkunden-Rezepte

AKNR geht gegen Rezept-Boni der Shop Apotheke vor

Berlin - 04.05.2022, 12:15 Uhr

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht in der Auslobung eines solchen Rezeptbonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. (Screenshot: shop-apotheke-europe)

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht in der Auslobung eines solchen Rezeptbonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. (Screenshot: shop-apotheke-europe)


Rezept-Boni sind unerwünscht. Das hat der Gesetzgeber vor über einem Jahr mit der neuen Preisbindungsregel im Sozialgesetzbuch V deutlich gemacht. Dennoch wollen EU-Versender wie Shop Apotheke auf das Marketing-Instrument nicht verzichten: Diese bietet ihren „treuen Kunden“ weiterhin einen Bonus an. Die Apothekerkammer Nordrhein hat das Unternehmen nun aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Doch die Shop Apotheke weigert sich.

Seit Dezember ist es in § 129 Abs. 3 SGB V festgehalten: Apotheken, die dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beigetreten sind und Arzneimittel im Wege der Sachleistung an Versicherte abgeben, müssen sich an die Preisbindung halten. Aufgegriffen wird diese Neuregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm verbietet Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel, „soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten“. Auch generell verbietet § 7 HWG Zuwendungen im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel anzukündigen und zu gewähren. Boni für die Einlösung von Rezepten sind damit auch EU-Versendern, die im deutschen Markt mitmischen wollen, verboten. 

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Eine Weile schien es, als würden sich die Arzneimittelversender aus den Niederlanden nach einigen Jahren der Boni-Freiheit den neuen Regelungen fügen. Und das, obwohl sie immer wieder betonten, dass sie diese für ebenso europarechtswidrig halten wie die 2016 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) einkassierte Preisbindung im Arzneimittelgesetz. Dahinter dürfte die Hoffnung gesteckt haben, dass das E-Rezept bald kommt und für Kompensation sorgt. Doch das verzögert sich bekanntlich, sodass Boni offenbar nach wie vor das wirksamste Mittel sind, um Kunden und Kundinnen aus Deutschland zu binden. 

Und so schreibt die Shop Apotheke aktuell ihre Kundinnen und Kunden an und bietet ihnen einen Gutschein für einen Bonus von 2,50 Euro pro Rezept an – einlösbar bis 31. Mai 2022. Die Botschaft:


Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken zum 15. Dezember 2020 ist es Versandapotheken nicht mehr erlaubt, Rabatte zu gewähren, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir halten dieses Verbot für europarechtswidrig. Darum haben wir uns entschieden, Ihnen als treuen Kunden einen Rezeptbonus zu gewähren. Somit erhalten Sie bei Einsendung Ihres Kassenrezeptes und des beiliegenden Gutscheins einen Bonus von 2,50 EUR.“

Kundenanschreiben der Shop Apotheke


In zugehörigen Fußnoten wird erläutert, dass der Bonusbetrag mit bestellten, nicht verschreibungspflichtigen Produkten verrechnet und ein möglicher Restbetrag dem Kundenkonto gutgeschrieben wird.

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht in der Auslobung eines solchen Rezeptbonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. 

Shop Apotheke unterschreibt Unterlassungserklärung nicht

Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert hat den Versender daher Ende April im Namen der AKNR aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für sie ist die Sache klar: Die versprochenen 2,50 Euro sind eine Zuwendung im Sinne der Vorschrift. Dieser Bonus ist an den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gekoppelt, sodass auch der erforderliche Produktbezug der Werbung vorliegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, findet das Heilmittelwerbegesetz auch dann Anwendung, wenn sich die Werbung auf das gesamte Warensortiment der Apotheke bezieht – jedenfalls dann, wenn nicht die Darstellung des Unternehmens, sondern die Anpreisung zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht.

Ausnahmetatbestände, so die Anwältin, griffen nicht. So liege zum einen keine geringwertige Kleinigkeit vor. Die Wertgrenze setzt der BGH bei Arzneimitteln nämlich bei 1 Euro an – und diese ist mit 2,50 Euro klar hier überschritten. Es handele sich auch nicht um erlaubte „Zuwendungen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen“. Es gehe hier schon nicht um einen unmittelbar abzuziehenden Geldrabatt, sondern um einen später einlösbaren Vorteil. Daher sei dieser Ausnahmetatbestand hier gar nicht anwendbar. Und selbst wenn man ihn anwenden wolle, gibt es eine Rückausnahme: Verboten ist die Zuwendung wieder, wenn der Geldrabatt entgegen der Preisvorschriften (auch § 129 Abs. 3 SGB V) gewährt wird. 

Dass diese Regelungen europarechtskonform sind, bezweifelt Bongers-Gehlert nicht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sei das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot auf ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen anwendbar. Die Norm verstoße auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Die EuGH-Entscheidung vom Oktober 2016 stehe dem nicht entgegen – denn hier ging es nur um das Arzneimittelpreisrecht, das jedoch andere Regelungszwecke habe als das Heilmittelwerberecht. Auch die neue Vorschrift des § 129 Abs. 3 SGB V wurde hier nicht geprüft – sie wurde ja erst als Reaktion auf das Urteil aus Luxemburg eingeführt. 

Bis gestern Abend hatte Shop Apotheke Zeit, die mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Doch das hat das Unternehmen erwartungsgemäß verweigert. „Wir werden nun die weiteren Schritte mit der Mandantin prüfen“, erklärte Bongers-Gehlert auf Nachfrage der DAZ.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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