2,50 Euro für Stammkunden-Rezepte

AKNR geht gegen Rezept-Boni der Shop Apotheke vor

Berlin - 04.05.2022, 12:15 Uhr

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht in der Auslobung eines solchen Rezeptbonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. (Screenshot: shop-apotheke-europe)

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht in der Auslobung eines solchen Rezeptbonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. (Screenshot: shop-apotheke-europe)


Shop Apotheke unterschreibt Unterlassungserklärung nicht

Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert hat den Versender daher Ende April im Namen der AKNR aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für sie ist die Sache klar: Die versprochenen 2,50 Euro sind eine Zuwendung im Sinne der Vorschrift. Dieser Bonus ist an den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gekoppelt, sodass auch der erforderliche Produktbezug der Werbung vorliegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, findet das Heilmittelwerbegesetz auch dann Anwendung, wenn sich die Werbung auf das gesamte Warensortiment der Apotheke bezieht – jedenfalls dann, wenn nicht die Darstellung des Unternehmens, sondern die Anpreisung zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht.

Ausnahmetatbestände, so die Anwältin, griffen nicht. So liege zum einen keine geringwertige Kleinigkeit vor. Die Wertgrenze setzt der BGH bei Arzneimitteln nämlich bei 1 Euro an – und diese ist mit 2,50 Euro klar hier überschritten. Es handele sich auch nicht um erlaubte „Zuwendungen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen“. Es gehe hier schon nicht um einen unmittelbar abzuziehenden Geldrabatt, sondern um einen später einlösbaren Vorteil. Daher sei dieser Ausnahmetatbestand hier gar nicht anwendbar. Und selbst wenn man ihn anwenden wolle, gibt es eine Rückausnahme: Verboten ist die Zuwendung wieder, wenn der Geldrabatt entgegen der Preisvorschriften (auch § 129 Abs. 3 SGB V) gewährt wird. 

Dass diese Regelungen europarechtskonform sind, bezweifelt Bongers-Gehlert nicht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sei das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot auf ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen anwendbar. Die Norm verstoße auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Die EuGH-Entscheidung vom Oktober 2016 stehe dem nicht entgegen – denn hier ging es nur um das Arzneimittelpreisrecht, das jedoch andere Regelungszwecke habe als das Heilmittelwerberecht. Auch die neue Vorschrift des § 129 Abs. 3 SGB V wurde hier nicht geprüft – sie wurde ja erst als Reaktion auf das Urteil aus Luxemburg eingeführt. 

Bis gestern Abend hatte Shop Apotheke Zeit, die mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Doch das hat das Unternehmen erwartungsgemäß verweigert. „Wir werden nun die weiteren Schritte mit der Mandantin prüfen“, erklärte Bongers-Gehlert auf Nachfrage der DAZ.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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